Frauke Brosius-Gersdorf hatte eine Anwaltskanzlei beauftragt, die gegen sie erhobenen Plagiatsvorwürfe zu untersuchen. Das vorläufige Gutachten kommt zu dem Ergebnis, es liege kein wissenschaftliches Fehlverhalten vor.
Kurz vor der geplanten und letztlich geplatzten Richterwahl im Bundestag hatte der österreichische "Plagiatsjäger" Stefan Weber Parallelen zwischen ihrer Doktorarbeit und der Habilitationsschrift ihres Mannes Hubertus Gersdorf, Staatsrechtler von der Universität Leipzig, aufgezeigt. Das hatte die Unionsfraktion im Bundestag aufgegriffen und die Wahl platzen lassen. Noch am Freitagvormittag äußerte Weber dann gleichwohl, er habe nie Plagiatsvorwürfe gegenüber Brosius-Gersdorf erhoben.
Die Dissertationsschrift von Brosius-Gersdorf ("Deutsche Bundesbank und Demokratieprinzip. Eine verfassungsrechtliche Studie zur Bundesbankautonomie vor und nach der dritten Stufe der europäischen Währungsunion") wurde 1997, die Habilitationsschrift ihres Mannes ("Öffentliche Unternehmen im Spannungsfeld zwischen Demokratie- und Wirtschaftlichkeitsprinzip") im Sommersemester 1998 an der Universität Hamburg eingereicht.
Brosius-Gersdorf und ihr Mann beauftragten die Stuttgarter Kanzlei Quaas und Partner mit einem Gutachten. Am Mittwoch veröffentlichte die Kanzlei eine vorläufige Bewertung. "Die Prüfung hat ergeben, dass die Vorwürfe unbegründet sind und keine Substanz haben", erklären die Rechtsanwälte Prof. Dr. Michael Quaas, M.C.L. und Dr. Peter Sieben in einem Begleitschreiben. "Eine ausführliche rechtliche Bewertung soll ggf. zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen", heißt es in dem Kurzgutachten, das LTO vorliegt. Konkret geht es um ähnliche oder teilweise gleichlautende Fußnoten, Überschriften und Textstellen.
Plagiatsvorwurf steht "schon per Definition nicht im Raum"
Das elfseitige Gutachten wird geleitet durch zwei Fragen: Wie sind die Vorhalte der zitierten Übereinstimmungen rechtlich zu einzuordnen und kann daraus ein wissenschaftliches Fehlverhalten bei der Erstellung der Arbeiten abgeleitet werden? Davon ausgehend wird anhand der Promotions- bzw. Habilitationsordnung unter Berücksichtigung einschlägiger Rechtsprechung geprüft.
"In Anwendung dieses Maßstabes ist keine der betroffenen Arbeiten in dem Bereich, dass die wissenschaftliche Leistung der Dissertation oder der Habilitation in Frage zu stellen wären", heißt es in dem Gutachten. Beispielsweise würden ähnliche Ausführungen in den Texten "allenfalls auf einen gedanklichen Austausch" hindeuten, "nicht aber darauf, dass einer der Beteiligten von der oder dem anderen, ohne dies kenntlich zu machen, Inhalte übernommen hätte". Ein Plagiatsvorwurf stehe schon "per Definition nicht im Raum".
Ähnlichkeiten "quantitativ und qualitativ nicht bedeutend"
Außerdem gehe es überhaupt nur um wenige Stellen, quantitativ und qualitativ fielen diese nicht ins Gewicht. Die "Grenze zur relevanten Täuschung" werde "bei Weitem nicht erreicht". Eine relevante Täuschung sei nämlich "bei textlichen Übereinstimmungen, die vorliegend im Bereich von ca. 0,2 Prozent des Textumfanges der Arbeiten liegen, kaum denkbar". Zudem sei die Habilitationsschrift ihres Mannes später erstellt worden als die Dissertation von Brosius-Gersdorf.
Ob unter diesen Voraussetzungen die Universität Hamburg überhaupt ein Verfahren einleiten wird, halten die Verfasser des Gutachtens für offen. Die Universität hatte bereits am Freitag mitgeteilt, eine Prüfung der Dissertation sei aus ihrer Sicht nicht veranlasst.
jb/LTO-Redaktion
Mit Material der dpa
Kurzgutachten zur Dissertation von Frauke Brosius-Gersdorf: . In: Legal Tribune Online, 16.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57681 (abgerufen am: 20.01.2026 )
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