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Pariser Berufungsgericht reduziert Wahlsperre: Marine Le Pen darf mit Fuß­f­essel als Prä­si­dentin kan­di­dieren

von Dr. Max Kolter

07.07.2026

Marine Le Pen vor der Urteilsverkündung im Berufungsprozess in Paris

Wird sie mit Fußfessel als Präsidentschaftskandidatin antreten? Das will Marine Le Pen am Abend bekanntgeben. picture alliance / abaca | Lafargue Raphael/ABACA

Ein Berufungsgericht in Frankreich reduzierte die 2025 gegen Marine Le Pen verhängte Wählbarkeitssperre auf 15 Monate. Somit darf die Rechtsaußen-Politikerin im April bei der Präsidentschaftswahl antreten – aber nur mit Fußfessel.

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Die französische rechtsradikale Politikerin Marine Le Pen darf nach einer Gerichtsentscheidung nun zwar doch zur Präsidentschaftswahl im April 2027 antreten, muss aber eine Fußfessel tragen. Wegen Veruntreuung von Staatsgeldern verhängte das Pariser Berufungsgericht als Hauptstrafe eine dreijährige Freiheitsstrafe, die Le Pen allerdings nicht im Gefängnis verbringen muss: Zwei Jahre werden zur Bewährung ausgesetzt, ein Jahr wird durch Tragen einer elektronischen Fußfessel verbüßt. Außerdem muss Le Pen 100.000 Euro Geldstrafe zahlen. Die von der Vorinstanz verhängte Wahlsperre verkürzte das Gericht so, dass sie inzwischen vollständig abgegolten ist. Obwohl Le Pen damit als Präsidentin kandidieren dürfte, ist ihre Kandidatur durch die Strafe erheblich erschwert.

Das Berufungsgericht änderte mit seiner Entscheidung vom Dienstag ein Urteil des Tribunal correctionnel von Ende März 2025 ab. Das hatte Le Pen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt und ihr das passive Wahlrecht mit sofortiger Wirkung auf fünf Jahre entzogen. Hätte dies Bestand gehabt, wäre Le Pens Kandidatur zur Präsidentschaftswahl 2027 nicht möglich gewesen. Wie LTO damals berichtete, sieht das französische Strafrecht eine isolierte Anfechtung des Wahlrechtsausschlusses nicht vor, weshalb Le Pen darauf angewiesen war, dass das Berufungsgericht eine neue Entscheidung trifft und von einem Wahlrechtsausschluss absieht oder die Zeitspanne erheblich verkürzt. Berufungsverfahren dauern allerdings oft mehrere Jahre.

Doch das Berufungsgericht in Paris kündigte an, noch vor der Wahl entscheiden zu wollen. Tatsächlich ging es schnell: Gut neun Monate vor der Wahl fiel das Urteil. Das Gericht bestätigte den Schuldspruch, reduzierte aber die Zeitdauer der Fußfessel-Auflage von zwei Jahren auf ein Jahr und die des passiven Wahlrechtsentzugs von fünf Jahren auf 45 Monate. Hiervon sind 30 Monate zur Bewährung ausgesetzt. Die übrigen 15 sind bereits verbüßt, da die Ämtersperre für vorläufig vollziehbar erklärt worden war und deshalb bereits mit dem erstinstanzlichen Urteil im März 2025 zu laufen begonnen hatte. Lässt sich Le Pen nichts weiter zuschulden kommen, darf sie bei der Wahl antreten – aber eben mit Fußfessel.

Vorwurf: Veruntreuung von EU-Geldern

Der Prozess in Paris dreht sich um den Vorwurf der Veruntreuung von Geldern der Europäischen Union. Zwischen 2004 und 2016, also über einen Zeitraum von zwölf Jahren, hatte Le Pen aus Brüssel Geld erhalten, um Personen für ihre Tätigkeit als parlamentarische Assistenten zu vergüten. Die Gelder hat Le Pen nach Auffassung der französischen Gerichte aber nicht für diesen vorgesehenen Zweck verwendet. Die Personen, die das Geld erhalten haben, sollen keine parlamentarische Arbeit erledigt haben, sondern für die Partei tätig gewesen sein. 

Dabei soll es sich um ein organisiertes System und nicht bloß um ein Versehen gehandelt haben. Das Gericht schätzte den Schaden des EU-Parlaments auf knapp drei Millionen Euro. Le Pen hatte eine Verantwortung dafür vor Gericht von sich gewiesen. Neben der rechten Führungsfigur stehen die Partei und elf weitere Angeklagte vor Gericht.

Nach einer Gesetzesänderung von 2016 ist die Verhängung der Unwählbarkeit im Fall einer Veruntreuung öffentlicher Gelder eine Regelfolge, von der nur im Ausnahmefall abgewichen werden darf. Weil die letzten verfahrensgegenständlichen Gehälter im Dezember 2016 ausgezahlt worden waren, überlappte der Tatzeitraum gerade so mit dem Anwendungszeitraum des neuen Art. 131-26-2 des französischen Strafgesetzes (Code pénal). Dieser war mit einer Reform zur Verschärfung der Korruptionsvorschriften 2016, die als "Loi Sapin II" nach dem damaligen Wirtschaftsminister Michel Sapin bekannt ist, eingeführt worden.

Die Vorschrift macht die Anordnung der Unwählbarkeit zu einer obligatorischen Rechtsfolge im Falle unterschiedlicher Korruptionsdelikte. Die Veruntreuung öffentlicher Gelder ist in dem Katalog des Abs. II aufgeführt. Bis 2016 war diese Nebenstrafe zwar möglich, stand aber im freien Ermessen des Gerichts. Sie war deshalb gegen Mandatsträger eher selten verhängt worden.

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Kandidiert Le Pen?

Das Gericht hätte von dieser Folge nur absehen können durch eine "besonders begründete Entscheidung" nach Art. 131-26-2 Abs. III Code pénal. Bei dieser Ausnahmeentscheidung sind "die Umstände der Tat und in der Person der Täterin" zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Zeitdauer des Wählbarkeitsentzugs steht den Gerichten aber Ermessen zu. Dieses nutzte das Berufungsgericht im Vergleich zum erstinstanzlichen Gericht nun stärker zugunsten Le Pens.

Damit darf Le Pen theoretisch zur Wahl antreten. Doch aufgrund der Fußfessel-Auflage wäre der Wahlkampf mit erheblichen praktischen Hürden versehen. Die Rechtsnationalistin wäre an strikte Ausgangszeiten gebunden. Ein Wahlkampf, geprägt von zahlreichen Terminen, wäre unter diesen Bedingungen kaum vorstellbar und deshalb für Le Pen keine Option, wie sie bereits sagte. Um 20 Uhr will sie bekannt geben, ob sie sich um Frankreichs höchstes Staatsamt bewirbt.

Sowohl Le Pen als auch die Staatsanwaltschaft können Revision einlegen. Das zuständige Kassationsgericht hat bereits angekündigt, seine Entscheidung, falls es dazu kommen sollte, noch vor der Präsidentschaftswahl zu fällen.

Mit Material der dpa

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Pariser Berufungsgericht reduziert Wahlsperre: . In: Legal Tribune Online, 07.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60365 (abgerufen am: 13.08.2026 )

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