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42978

GFF will BVerfG-Entscheidung erreichen: Kein Exis­tenz­mi­nimum für Geflüch­tete in Sam­mel­un­ter­künften?

01.10.2020

Neu aufgestellte Einrichtung für Geflüchtete in Deutschland

(c) stock.adobe.com -  Maurice Tricatelle

Eigentlich soll das Arbeitslosengeld II die Grenze für das Existenzminimum darstellen, doch Geflüchtete in deutschen Sammelunterkünften erhalten oftmals weniger. Ob das rechtens ist, sollte nach Ansicht der GFF das BVerfG entscheiden. 

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Seit 2019 erhalten Asylsuchende, die in Sammelunterkünften leben, nur noch 316 Euro im Monat. Das sind 10 Prozent weniger als der Regelsatz. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass Geflüchtete in Sammelunterkünften wie Ehepaare leben und dadurch auch bei den üblichen Ausgaben sparen können. So sollen sie beispielsweise durch gemeinsames Kochen und den Einkauf von Großpackungen finanziell sparen können. 

Damit liegen die Leistungen unter dem Hartz-IV-Satz. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) ist der Ansicht, dass diese Einschätzung des Gesetzgebers vollkommen an der Realität vorbei geht, denn in den Einrichtungen herrsche eine hohe Fluktuation und die Bewohner würden sich kaum kennen. Weil den Asylsuchenden so ein menschenwürdiges Existenzminimum verwehrt werde, hält die GFF die entsprechenden Regelungen für verfassungswidrig.

Sie will die Normen deshalb vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geprüft wissen - und hat hierzu eine Richtervorlage erstellt, die Sozialgerichte nutzen können, um Karlsruhe anzurufen. 

vbr/LTO-Redaktion

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GFF will BVerfG-Entscheidung erreichen: . In: Legal Tribune Online, 01.10.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42978 (abgerufen am: 18.04.2026 )

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