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6710

BGH zu Fixierung von Heimbewohnern: Zustimmung des Betreuers reicht nicht aus

26.07.2012

Hand am Bett

Symbolbild © Kaarsten - Fotolia.com

Bettgitter und die Fixierung im Stuhl mit einem Beckengurt stellen für Heimbewohner freiheitsentziehende Maßnahmen dar. Die bloße Zustimmung des Betreuers reicht für solche Eingriffe nicht aus, sondern diese bedürfen vielmehr einer gerichtlichen Prüfung, so der BGH in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.

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Heimbewohner, die nicht mehr selbst entscheiden können, dürfen nicht ohne richterliche Genehmigung mit Bettgittern oder Gurten in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden. Die Zustimmung nur des Betreuers reicht nicht aus, entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 27.06.2012, Az. XII ZB 24/12).

Der Sohn einer Heimbewohnerin hatte eingewilligt, Bettgitter am Bett seiner Mutter anzubringen und sie tagsüber mit einem Beckengurt in ihrem Stuhl festzuschnallen. Die Frau war zuvor mehrfach gestürzt und hatte sich Verletzungen zugezogen. Ihrem Sohn hatte sie eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt, die auch Maßnahmen bei Unterbringung in einem Heim umfasste.

Die Zustimmung des Sohnes sei dennoch nicht ausreichend, entschied der XII. Zivilsenat. Zum Schutz der Betroffenen müsse das Betreuungsgericht überprüfen, ob die Vollmacht auch im Sinne der Betroffenen ausgeübt werde.

una/dpa/LTO-Redaktion

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BGH zu Fixierung von Heimbewohnern: . In: Legal Tribune Online, 26.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6710 (abgerufen am: 10.11.2025 )

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