Finanzgericht Münster: Promotion für DFB ist gewerbliche Tätigkeit

von hho/LTO-Redaktion

14.06.2010

Ein Fußballnationalspieler, der an Promotion-Maßnahmen des DFB teilnimmt, ist insoweit gewerblich tätig und daher auch gewerbesteuerpflichtig. Dies hat der 14. Senat des FG Münster mit Urteil vom 16. April 2010 entschieden.

Der Kläger, der als Profifußballer bei einem Bundesligaverein unter Vertrag ist, nahm als Mitglied der deutschen Nationalmannschaft im Zusammenhang mit der WM 2002 an Promotion-Maßnahmen des DFB teil. Die hierfür gezahlte Vergütung sah er als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und damit als nicht gewerbesteuerpflichtig an.

Dies begründete er damit, dass sein Arbeitgeber aufgrund der Verbandsstatuten verpflichtet gewesen sei, ihn für die Nationalmannschaft abzustellen. Wegen seines Arbeitsvertrages habe er einer entsprechenden Weisung seines Vereins nachkommen müssen. Zudem habe er sich der Teilnahme an den Promotion-Maßnahmen faktisch nicht entziehen können. Eine Weigerung hätte bedeutet, ganz auf die Zugehörigkeit zur Nationalmannschaft zu verzichten.

Der 14. Senat des Finanzgerichts (FG) Münster teilte diese Auffassung nicht. Der Kläger sei weder aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit seinem Verein noch aufgrund anderer Regelungen zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen verpflichtet gewesen. Auch habe der faktische Druck, bei Nichtteilnahme an entsprechenden Promotion-Veranstaltungen des DFB keine Berufung mehr in die Nationalmannschaft zu erhalten, nicht die freie Willensentscheidung des Klägers überlagert. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Zitiervorschlag

Finanzgericht Münster: . In: Legal Tribune Online, 14.06.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/735 (abgerufen am: 12.10.2024 )

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