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22739

Steuer auf Entschädigung wegen Diskriminierung: Ersatz imma­te­ri­eller Schäden kein Arbeits­lohn

25.04.2017

Finanzamt

© hd-design - Fotolia.com

Erhält ein Arbeitnehmer vom Ex-Arbeitgeber eine Entschädigung wegen Diskriminierung, ist das kein Arbeitslohn und somit nicht steuerpflichtig - auch dann nicht, wenn der Entschädigung "nur" ein Vergleich zugrunde liegt, so das FG RLP.

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Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Entschädigung, die ein Arbeitgeber seinem Ex-Arbeitnehmer wegen Diskriminierung zahlt, auch dann steuerfrei und kein Arbeitslohn ist, wenn der Arbeitgeber die behauptete Benachteiligung bestritten und sich lediglich in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung bereit erklärt hat (Urt. v. 21.03.2017, Az. 5 K 1594/14).

Geklagt hatte eine Einzelhandelskauffrau aus Worms. Sie wurde "aus personenbedingten Gründen" gekündigt, wenige Wochen nachdem bei ihr eine Körperbehinderung von 30 Prozent festgestellt worden war. Dagegen erhob sie Kündigungsschutzklage, die in einen Vergleich mündete, mit dem eine Entschädigung nach § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) i.H.v. 10.000 Euro vereinbart und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wurde. Das Finanzamt war der Auffassung, dass es sich bei der Entschädigung um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt.

Das sah das Gericht nun anders: Dem beim Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich sei zu entnehmen, dass es sich bei der Zahlung nicht um Ersatz für entstandene materielle Schäden im Sinne des § 15 Abs. 1 AGG (beispielsweise entgangener Arbeitslohn) gehandelt habe, sondern um den Ausgleich immaterieller Schäden im Sinne des § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Diskriminierung der Frau als Behinderte.

Eine solche Entschädigung sei deshalb steuerfrei und eben nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren. Der Arbeitgeber habe die Benachteiligung zwar bestritten. Im Wege des Vergleichs sei er jedoch bereit gewesen, eine Entschädigung wegen (nur) behaupteter Benachteiligung zu zahlen - solche Einnahmen hätten keinen Lohncharakter.

acr/LTO-Redaktion

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Steuer auf Entschädigung wegen Diskriminierung: Ersatz immaterieller Schäden kein Arbeitslohn . In: Legal Tribune Online, 25.04.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22739/ (abgerufen am: 01.02.2023 )

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