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FG Rheinland-Pfalz zweifelt an Gewinnabsicht: Friseursalon ist Liebhabereibetrieb

01.08.2014

Wenn jahrelang Verluste gemacht werden, der Betrieb aber dennoch fortgeführt wird, muss das Finanzamt die roten Zahlen nicht steuermindernd berücksichtigen und darf von einem Liebhabereibetrieb ausgehen. Das FG entschied im Falle einer Friseurin, die im Streitjahr 8.000 Euro Miese gemacht hatte.

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Ein Friseursalon, der Jahr für Jahr Verluste macht, ist als sogenannter Liebhabereibetrieb einzustufen. Das entschied das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz in Neustadt. Damit kann die Betreiberin ihre Verluste nicht steuerlich geltend machen (Urt. v. 08.05.2014, Az. 6 K 1486/11).

Einen Liebhabereibetrieb zeichnet aus, dass er ohne Gewinnerzielungsabsicht geführt wird. Dies sah das FG im Fall eines kleinen Friseursalons, welcher sich in einem Teil des Hauses befand, das die Klägerin mit ihrem Ehemann bewohnte, als gegeben an. Der Salon wies zwei Waschbecken und vier Sitzplätze auf.

Vor Gericht ging es lediglich um das Jahr 2007. Damals verweigerte das Finanzamt erstmalig, die erklärten Verluste steuermindernd zu berücksichtigen. Doch bereits in den Vorjahren hatte der Betrieb keine wirtschaftlichen Erfolge verzeichnen können. Von 1992 bis 2008 häuften sich Verluste in Höhe von über 65.000 Euro an. Allein 2007 waren es über 8.000 Euro. Dennoch schloss die Frau ihren Betrieb nicht, ergriff aber auch sonst keine Maßnahmen, um die Gewinnsituation zu verbessern.

Das Gericht ließ offen, ob das Finanzamt schon in den Vorjahren von einem Liebhabereibetrieb hätte ausgehen können. Für 2007 treffe diese Annahme jedenfalls zu. Denn eine ernsthafte Absicht, mit dem Salon Gewinne zu erzielen, lasse sich nicht erkennen. Außerdem habe die Struktur des Betrieb nicht die Annahme zugelassen, dass die Verluste in den Folgejahren würden aufgefangen werden können. Maßnahmen, um die Kostensituation zu ändern, seien niemals ergriffen worden. Der Betrieb sei vielmehr unverändert fortgeführt worden.

una/LTO-Redaktion

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FG Rheinland-Pfalz zweifelt an Gewinnabsicht: . In: Legal Tribune Online, 01.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12764 (abgerufen am: 16.02.2026 )

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