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FG Rheinland-Pfalz zu Schönheits-OP: Weniger Brust, nicht weniger Steuern

27.10.2014

Was für Krankenkassen gilt, ist auch für Finanzämter maßgeblich: Nur solche Operationskosten, die Beschwerden mit Krankheitswert lindern sollen, müssen nach ständiger Rechtsprechung berücksichtigt werden. Eine Schönheits-OP, die von der Krankenkasse nicht übernommen werde, könne daher auch steuerlich nicht angerechnet werden, entschied das FG.

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Die Eltern einer damals 20 Jahre alten Frau können die Kosten für die Brustverkleinerung ihrer Tochter nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Entscheidend sei, dass die Beeinträchtigung der Betroffenen keinen Krankeitswert habe. So habe die Krankenkasse die Kostenübernahme abgelehnt. Aus denselben Gründen dürfe das Finanzamt die Anrechnung verweigern, urteilte das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig (Urt. v. 20.05.2014, Az. 5 K 1753/13).

Die Frauenärztin der Tochter hatte zwar in einem Attest bescheinigt, dass die deutliche Ungleichheit ihrer Brüste zu "einer gravierenden psychosomatischen Belastung mit Störungen des Körperbildes und des Selbstwertgefühls führe". Dem hatte die Krankenkasse aber ein eigens in Auftrag gegebenes Gutachten des Medizinischen Dienstes entgegen gehalten. Darin wurde ein Krankheitswert abgelehnt. Dieser sei nur dann gegeben, wenn der Betroffene in seiner Körperfunktion beeinträchtigt werde oder an einer Abweichung vom Regelfall leide, die entstellend wirke.

Daran orientierte sich auch das FG. Es kam zu der Ansicht, dass die Aufwendungen für die Operation auf einer freien Willensentschließung beruhten und daher keine abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung seien. Etwas anderes komme nur bei Beschwerden mit Krankheitsbild in Betracht. Hierbei lehnte sich das FG an der Rechtsprechung der Sozialgerichte an, wonach der Betroffene an einer "Abweichung vom Regelfall" leiden müsse, die entstellend wirkt. Diese müsse so auffällig sein, dass sie für Reaktionen der Mitmenschen wie Neugier oder Betroffenheit sorge. Einen solchen Fall sah das Gericht hier nicht. Daher habe das Finanzamt die Operationskosten nicht anrechnen müssen.

una/LTO-Redaktion

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FG Rheinland-Pfalz zu Schönheits-OP: . In: Legal Tribune Online, 27.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13604 (abgerufen am: 17.10.2026 )

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