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FG Rheinland-Pfalz: Kindergeld auch bei nicht klassischem Ausbildungsberuf

eso/LTO-Redaktion

28.08.2010

Kann eine für die Gewährung von Kindergeld notwendige Berufsausbildung auch bei Beschäftigung des Kindes als "Friseurassistentin" angenommen werden? Zu dieser Frage hat das FG Rheinland-Pfalz Stellung genommen.

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Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Anforderungen im Hinblick auf die Gewährung von Kindergeld an eine Berufsausbildung gestellt werden können.

Die Finanzrichter entschieden, dass Kindern zugebilligt werden muss, zur Vervollkommnung und Abrundung von Wissen und Fähigkeiten auch Maßnahmen außerhalb eines fest umschriebenen Bildungsgangs zu ergreifen (Urt. v. 12.07.2010, Az. 5 K 2542/09). Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der sich in Berufsausbildung befinde, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht habe, sich aber ernstlich darauf vorbereite.

Die Tochter des Klägers war nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags als "Friseurassistentin" beschäftigt. Sie erhielt eine als Ausbildungsvergütung bezeichnete Vergütung und nahm unter anderem an regelmäßigen Schulungen in einer "Hairschool" teil.

Aufgrund der fehlenden Meldung bei der Handwerkskammer als Auszubildende des Friseursalons ging die Familienkasse dagegen von einer gering bezahlten Beschäftigung aus. Sie war der Ansicht, dass Kindergeld nur für Kinder gezahlt werden könne, die in einem anerkannten Ausbildungsberuf und nach der maßgeblichen Ausbildungsordnung ausgebildet würden.

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FG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 28.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1297 (abgerufen am: 18.02.2026 )

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