FG Rheinland-Pfalz zum Alterseinkünftegesetz: Berufung auf alte Mitteilung des Finanzamts nicht möglich

14.08.2013

Rentner und Pensionäre können auch dann noch zu einer Steuererklärung verpflichtet werden, wenn ihnen das Finanzamt vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes 2005 mitgeteilt hat, dass sie hierzu nicht mehr verpflichtet seien. Das entschied das FG in einem Eilverfahren.

Ein verheiratetes Paar, welches Rente und Pension bezieht, hatte vor dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz im Eilverfahren die Aussetzung der Vollziehung ihres Einkommensteuerbescheides für 2010 begehrt. Das Finanzamt hatte ihnen mit dem letzten Steuerbescheid von 2000 mitgeteilt, dass sie für die Folgejahre keine Steuererklärung einzureichen bräuchten. Das FG entschied nun im Eilverfahren, dass das Finanzamt damit keinen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, an dem es sich weiterhin festhalten lassen müsse. Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) habe sich zudem die Rechtslage geändert (Beschl. v. 24.07.2013, Az. 4 V 1522/13).

Das Finanzamt hatte das Ehepaar im August 2012 aufgefordert, eine Einkommenssteuererklärung für 2010 einzureichen. Grund hierfür war eine Verfügung der Oberfinanzdirektion, die auf Grundlage des AltEinkG erging. Das Gesetz war zu Beginn des Jahres 2005 in Kraft getreten und regelt seitdem, dass Renten nicht mehr nur mit ihrem Ertragsanteil, sondern mit mindestens 50 Prozent der Jahresbruttorente steuerlich erfasst werden. Da das Ehepaar darauf pochte, zu einer Steuererklärung nicht verpflichtet zu sein, setzte das Finanzamt die Einkommenssteuer für 2010 unter anderem auf Grundlage der ihm vorliegenden Rentenbezugsmitteilungen fest.

Eilverfahren erfolglos, keine ernstlichen Zweifel der Finanzrichter

Hiergegen legten die Betroffenen erfolglos Einspruch ein. Es folgte der Weg zum FG. Die Eheleute begründeten ihr Anliegen damit, dass sie sich auf die Mitteilung des Finanzamts von 2000 verlassen und daraufhin viele relevante Unterlagen vernichtet hätten. Über die Klage hat das Gericht noch zu entscheiden. Im Eilverfahren lehnte es aber nun die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids ab.

Das Gericht hegte keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids. Denn die beiden Antragssteller seien allein schon deshalb zur Steuererklärung verpflichtet, weil das Finanzamt sie dazu aufgefordert habe. Zudem hätten sie mit Einkünften in Höhe von 16.000 Euro den Grundfreibetrag nach § 32 a Einkommenssteuergesetz (EStG) deutlich überschritten.

Das Finanzamt habe mit der Mitteilung im Jahr 2000 auch keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Dafür fehle es am Regelungsgehalt. Den Steuerpflichtigen sei nicht etwa mitgeteilt worden, dass von ihnen zukünftig gar keine Steuer mehr gefordert werde, sondern nur, dass sie in den Folgejahren keine Erklärung würden abgeben müssen. Auf eine Steuererklärung für 2010 hätte das Paar jedoch nur dann verzichten dürfen, wenn der Sachverhalt gleich geblieben wäre und sich auch die Rechtslage nicht geändert hätte. Zwischenzeitlich sei aber das AltEinkG in Kraft getreten. Auch das Gebot von Treu und Glauben rechtfertige keine andere Entscheidung, da die beiden Kläger nicht dargelegt hätten, welche relevanten Dokumtente sie aufgrund der besagten Mitteilung von 2000 vernichtet hätten.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

FG Rheinland-Pfalz zum Alterseinkünftegesetz: Berufung auf alte Mitteilung des Finanzamts nicht möglich . In: Legal Tribune Online, 14.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9353/ (abgerufen am: 20.04.2024 )

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