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FG Münster zu steuerlich relevanter Mahlzeit: Tro­ckenes Bröt­chen und Kaffee machen noch kein Früh­s­tück

02.10.2017

Kaffee und Croissant

© Sasajo - stock.adobe.com

Weil ein Softwareunternehmen seinen Mitarbeitern unentgeltlich Brötchen und Kaffee anbot, nahm das Finanzamt eine entsprechende Besteuerung als Frühstück vor. Das FG Münster aber findet: Zum Frühstück gehört auch ein Aufstrich.

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Trockene Brötchen in Kombination mit Heißgetränken stellen keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines Frühstücks dar; es handle sich vielmehr um eine bloße Kost. So entschieden hat das Finanzgericht (FG) Münster in einem am Montag veröffentlichten Urteil (v. 31.05.2017, Az. 11 K 4108/14).

Ein Softwareunternehmen hatte seinen Mitarbeitern, Kunden und Gästen täglich rund 150 Brötchen zum Verzehr zur Verfügung gestellt. Die Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen standen in Körben auf einem Buffet in der Kantine. Einen Aufschnitt oder sonstige Beläge gab es aber nicht.

Mitarbeiter und Kunden konnten sich dazu ganztägig und unentgeltlich aus einem Heißgetränkeautomat bedienen. Der Großteil der Brötchen wurde dabei in der Vormittagspause verzehrt.

Noch Kost oder schon Frühstück?

Das Finanzamt erkannte in diesem Angebot ein Frühstück und damit eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit an die Arbeitnehmer. Als Sachbezug hätte diese deswegen je Mitarbeiter und Arbeitstag besteuert werden müssen.  

Der hiergegen erhobenen Klage des Unternehmens gab das FG Münster statt. Ein trockenes Brötchen und ein Heißgetränk seien kein Sachbezug in Form eines "Frühstücks" im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. § 2 Abs. 1 Sozialversicherungsverordnung (SvEV). Zu den Mindeststandards eines Frühstücks gehöre nach dem allgemeinen Sprachgebrauch neben Brötchen und Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich, entschieden das Münsteraner Gericht.

Im Streitfall handele es sich deshalb um einen Sachbezug in Form von "Kost" im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG, was zur Folge habe, dass eine andere Freigrenze Anwendung finde, welche im Streitfall nicht überschritten worden sei, heißt es in der Mitteilung des Gerichts.

Möglicherweise werden die Kollegen aus München darüber entscheiden, was es aus ihrer Sicht für ein Frühstück bedarf: Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) ist zugelassen.

mgö/LTO-Redaktion

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FG Münster zu steuerlich relevanter Mahlzeit: . In: Legal Tribune Online, 02.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24805 (abgerufen am: 18.02.2026 )

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