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FG Münster: Insolvenzverwalter vorläufig nicht auskunftspflichtig

29.11.2011

Der 11. Senat hat in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Auskunfts- und Vorlageersuchens geäußert, das an eine Insolvenzverwalterin gerichtet ist und auch dazu dienen soll, deren etwaige Haftung für Steuerschulden einer insolventen Gesellschaft zu prüfen.

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Das Finanzgericht (FG) entschied, dass die betreffende Insolvenzverwalterin einer GmbH die erbetenen Auskünfte zunächst – das heißt bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache selbst - nicht erteilen muss, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ersuchens bestünden.

Nach Ansicht der Richter war sie in ihrer Eigenschaft als so genannte schwache vorläufige Insolvenzverwalterin weder gesetzlicher Vertreter der GmbH noch Vermögensverwalterin im Sinne des § 34 AO. Ob sie als "schwache" vorläufige Insolvenzverwalterin Verfügungsberechtigte im Sinne des § 35 AO und damit Haftungsschuldnerin sein könne, sei zumindest fraglich (Beschl. v. 07.11.2011, Az. 11 V 2705/11 AO).

Im Streitfall hatte die Insolvenzverwalterin im Jahr 2007 veranlasst, dass Abbuchungen von Lohn- und Umsatzsteuern, die das Finanzamt vom Konto einer insolventen GmbH vorgenommen hatte, rückgängig gemacht wurden. Zum damaligen Zeitpunkt hatte das Insolvenzgericht der GmbH kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Allerdings konnte die Gesellschaft nur mit Zustimmung der damals zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellten Antragstellerin über ihr Vermögen verfügen. Das Finanzamt hatte diese im Juni 2011 aufgefordert, verschiedenste Auskünfte hierzu zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

Schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter hat keine Verfügungsbefugnis

Es wollte so auch prüfen, ob die Insolvenzverwalterin in für die Steuerausfälle in Haftung genommen werden kann, die infolge der von ihr als so genannte schwache vorläufige Insolvenzverwalterin veranlassten Rückbuchungen entstanden sind.

Hiergegen wandte sich die Insolvenzverwalterin und bekam im summarischen Aussetzungsverfahren Recht. Dem "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO räume das Insolvenzgericht gerade keine eigene Verfügungsbefugnis ein, so die Richter. Er könne vielmehr nur darüber entscheiden, ob Verfügungen des Schuldners wirksam werden sollten oder nicht.

Das Recht, eine Verfügung des Insolvenzschuldners durch Versagung einer Zustimmung zu unterbinden, sei nicht identisch mit dem Recht, selbst Verfügungen vornehmen zu können. Inwieweit ein "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter im Hinblick auf Lastschriften eine eigene Verfügungsbefugnis besitzt und daher möglicherweise als Haftungsschuldner in Betracht kommt, müsse abschließend im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

tko/LTO-Redaktion

 

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FG Münster: . In: Legal Tribune Online, 29.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4924 (abgerufen am: 19.05.2026 )

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