FG Münster zur Firmenwerbung auf Privatautos: Wer­be­geld ist Arbeits­lohn

04.02.2020

Ein Unternehmen aus NRW zahlt Mitarbeitern, die Kennzeichenhalter mit Firmenwerbung auf ihren Privatautos anbringen, 255 Euro im Jahr. Dieses Entgelt ist Arbeitslohn und unterliegt der Lohnsteuer, entschied das FG Münster.

Ein Entgelt, das ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zahlt, damit diese einen Kennzeichenhalter mit Firmenwerbung an ihrem Privatauto anbringen, unterliegt der Lohnsteuer. Das hat der 1. Senat des Finanzgerichts (FG) Münster mit am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden (Urt. v. 03.12.2019, Az. 1 K 3320/18 L).

Geklagt hatte ein Unternehmen, das mit einer Vielzahl von Mitarbeitern Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen abschloss. Die Mitarbeiter verpflichteten sich dazu, Kennzeichenhalter mit der Firmenwerbung des Unternehmens anzubringen. Im Gegenzug erhielten sie ein Entgelt in Höhe von 255 Euro im Jahr.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass diese Vergütung Arbeitslohn darstelle und nahm das Unternehmen für die Lohnsteuernachzahlung in Haftung. Das Unternehmen wehrte sich dagegen vor Gericht mit dem Argument, dass die Anmietung der Webeflächen im eigenbetrieblichen Interesse erfolgt sei und das Entgelt daher kein Arbeitslohn sei.

Das FG wies die Klage des Unternehmens jedoch ab. Bei Würdigung der Gesamtumstände sei das auslösende Moment für die Zahlungen die Stellung der Vertragspartner als Arbeitnehmer und damit im weitesten Sinne deren Arbeitstätigkeit gewesen. Die betriebsfunktionale Zielsetzung, Werbung zu betreiben, habe nach Auffassung des Gerichts nicht eindeutig im Vordergrund gestanden.

Letztes hätte man nur dann annehmen können, wenn die Förderung des Werbeeffekts durch eine konkrete Vertragsgestaltung sichergestellt worden wäre, so das FG in einer Mitteilung. Die von dem Unternehmen geschlossenen Verträge hätten aber keinerlei Vorgaben enthalten, um einen werbewirksamen Einsatz des jeweiligen Fahrzeugs sicherzustellen. Auch eine Regelung dazu, ob an dem Fahrzeug noch Werbung für andere Firmen angebracht werden durfte oder eine Exklusivität geschuldet war, sei nicht getroffen worden. Der Senat ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

FG Münster zur Firmenwerbung auf Privatautos: Werbegeld ist Arbeitslohn . In: Legal Tribune Online, 04.02.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40089/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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