Ein Preisgeld, das ein Bundesbeamter bei einem vom Bund initiierten Ideenwettbewerb zum Bürokratieabbau gewinnt, ist steuerpflichtig. Dies entschied das FG Köln in einem am Montag bekannt gegebenen Urteil. Das Preisgeld sei wie Arbeitslohn zu behandeln.
Ein Bundesbeamter gewann mit seiner Idee zum Bürokratieabbau einen Ideenwettbewerb der Bundesverwaltung. Das Preisgeld sollte er nach Ansicht des Finanzamtes als Arbeitslohn versteuern. Der Beamte dagegen sah in der Preisverleihung eine Ehrung seiner Person für staatsbürgerliches Engagement und in der Prämie ein einkommensteuerlich unbeachtliches Preisgeld. Er verglich sich mit einem Preisträger des vom Bundespräsidenten verliehenen Zukunftspreises für Technik und Innovation. Da er gegenüber seinem Dienstherrn nicht verpflichtet gewesen sei, an dem Wettbewerb teilzunehmen, habe das Finanzamt zu Unrecht einen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt.
Vor Gericht scheiterte der Mann mit seiner Klage gegen das Finanzamt. Der 4. Senat des Finanzgerichtes (FG) Köln stellte insbesondere darauf ab, dass der Teilnehmerkreis auf die Beschäftigten der Bundesverwaltung beschränkt war und mit dem Ideenwettbewerb gerade deren berufliche Erfahrung für die Verbesserung der Verwaltungs- und Verfahrensabläufe in der Bundesverwaltung fruchtbar gemacht werden sollte (Urt. v. 12.06.2013, Az. 4 K 759/10).
mbr/LTO-Redaktion
FG Köln gibt Finanzamt Recht: . In: Legal Tribune Online, 01.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9045 (abgerufen am: 27.03.2025 )
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