In Deutschland können endgültige Verluste eines Unternehmens im EU-Ausland steuermindernd berücksichtigt werden. Dies geht aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des FG Köln hervor. Geklagt hatte ein Unternehmen, das 300.000 Euro für den geplanten - später aber gescheiterten - Kauf von Ferienwohnungen in Belgien verloren hatte.
Im Streitfall wollte eine in Deutschland ansässige GmbH in Belgien Ferienhäuser zur Vermietung an Feriengäste kaufen und zahlte dafür 300.000 Euro an. Der Kauf kam aber nicht zustande und die Anzahlung verfiel. Das Finanzamt war der Ansicht, die Verluste könnten bei der Besteuerung nicht berücksichtigt werden, weil die angestrebten Gewinne nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien in Deutschland ebenfalls steuerfrei gewesen wären.
Die Richter des 10. Senats sahen dies anders: Der Verlust sei definitiv und "final" 2006 entstanden. Weil die Firma weder vorher in Belgien geschäftlich tätig geworden sei, noch dies in der Zukunft beabsichtige, könne sie den Verlust nicht auch in Belgien steuerlich geltend machen. Der Verlust sei daher inländisch steuermindernd zu berücksichtigen (Urt. v. 13.03.2013, Az. 10 K 2067/12).
Die Entscheidung des Kölner Finanzgerichtes (FG) stützt sich auf ein jüngeres Urteil des Europäischen Gerichtshofs, dem zufolge finale Auslandsverluste in dem Staat berücksichtigt werden müssen, in dem das Unternehmen ansässig ist (EuGH Urt. v. 21.02.2013, Az. C-123/11).
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das FG die Revision zum Bundesfinanzhof in München zu.
mbr/LTO-Redaktion
FG Köln zur Körperschaftsteuer: . In: Legal Tribune Online, 17.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8946 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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