Ein Sportartikel-Händler kann den Mitgliedsbeitrag für einen Golfclub auch nicht anteilig als Betriebsausgabe geltend machen. Dies hat der 10. Senat des FG Köln in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden.
In dem Verfahren des Finanzgerichts (FG) Köln (Urt. v. 16.06.2011, Az. 10 K 3761/08) klagte eine Kommanditgesellschaft, die einen Sportartikel-Großhandel betreibt. Die Gesellschaft zahlte das Beitrittsgeld und den Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft ihres Kommanditisten in einem Golfclub und behandelte die Aufwendungen in voller Höhe von ca. 14.000 Euro als Betriebsausgaben. Das Finanzamt lehnte dies ebenso wie das Gericht ab.
Es bezweifelte zwar nicht, dass durch die Golfclub-Mitgliedschaft der Betrieb der Klägerin gefördert werde. Die Ausübung einer Trendsportart wie Golf betreffe aber in erheblichem Umfang die private Lebensführung eines Steuerpflichtigen und könne daher nach § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz steuerlich nicht berücksichtigt werden. Da es an objektiven Kriterien für eine Aufteilung zwischen privater und betrieblicher Veranlassung der Mitgliedschaft fehle, komme auch eine teilweise Anerkennung der Kosten im Rahmen einer Schätzung nicht in Betracht.
Der 10. Senat hat die Revision gegen sein Urteil zum BFH zugelassen. Es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Abzugsfähigkeit gemischter Aufwendungen (GrS 1/06). Beiträge zu einem Golfclub weiterhin in voller Höhe nicht abzugsfähig seien.
age/LTO-Redaktion
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FG Köln: . In: Legal Tribune Online, 01.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3904 (abgerufen am: 02.12.2024 )
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