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25053

FG Köln zur Einkommensteuererklärung: Frist­wah­rung auch beim unzu­stän­digen Finanzamt

16.10.2017

Briefeinwurf beim Finanzamt

© Andreas P - stock.adobe.com

Auf dem Weg zur Silvesterfeier hat ein Mann noch seine Steuerklärung eingeworfen – allerdings beim unzuständigen Finanzamt. Der Antrag sei dennoch fristgerecht, weil gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben sei, so das FG Köln. 

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Der Einwurf einer Steuererklärung am letzten Tag der Antragsfrist ist selbst dann fristwahrend, wenn er beim unzuständigen Finanzamt erfolgt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln in zwei am Montag veröffentlichten Urteilen entschieden (Urt. v. 23.05.2017, Az. 1 K 1637/14 u.a.).

Die heutige Ehefrau des klagenden Steuerzahlers warf dessen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 am 31. Dezember 2013 gegen 20.00 Uhr bei einem unzuständigen Finanzamt ein. Die Behörde habe sich nach Angaben des Mannes quasi auf dem Weg zu einer privaten Silvesterfeier befunden. Deswegen habe man sich kurzerhand entschlossen, die Erklärung dort einzuwerfen.

Das zuständige Finanzamt lehnte eine Veranlagung mit der Begründung ab, dass die Erklärung erst 2014 an es weitergeleitet worden sei. Der Antrag auf Durchführung einer Veranlagung sei damit erst nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist und damit verspätet gestellt worden.

Gegen diesen Ablehnungsbescheid klagte der Mann vor dem FG. Er brachte vor, dass es keine entscheidende Rolle spielen könne, bei welchem Finanzamt er die Steuererklärung einwerfe. Bei den beiden Finanzämtern handle es lediglich um zwei Liegenschaften der Finanzverwaltung NRW. Dies werde auch dadurch dokumentiert, dass Briefumschläge beider Finanzämter lediglich "Finanzverwaltung NRW" als Absender aufwiesen.

FG: Einreichung beim zuständigen Finanzamt gesetzlich nicht vorgeschrieben

Das FG sah die Einkommensteuererklärung noch als fristgerecht an und verpflichtete das Finanzamt, die Veranlagungen für 2009 gemäß § 25 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) durchzuführen. Es sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein Veranlagungsantrag beim zuständigen Finanzamt eingehen müsse, begründeten die Kölner Richter ihre Entscheidung.

Soweit eine Antragstellung bei der (örtlich) zuständigen Finanzbehörde zu erfolgen habe, werde dies auch im Gesetz ausdrücklich benannt, führte das FG an. So zum Beispiel bei der Stellung eines Kindergeldantrags nach § 67 Satz 1 EStG.

Auch könne die Finanzverwaltung einem steuerlich unberatenen Bürger nicht die Unzuständigkeit eines Finanzamts vorhalten, wenn sie selbst nach außen als einheitliche Verwaltung auftrete, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Zu vergleichen sei der Fall mit dem Einwurf von Erklärungen außerhalb der üblichen Bürozeiten. Diese gingen auch nicht zu Lasten der Antragsteller. Insoweit habe die Finanzverwaltung einen "generellen Empfangs- bzw. Zugangswillen".

Das beklagte Finanzamt hat die zugelassenen Revisionen bereits eingelegt. Zwei Verfahren werden beim Bundefinanzhof (BFH) in München geführt (Az. VI R 37/17 und VI R 38/17).

mgö/LTO-Redaktion

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FG Köln zur Einkommensteuererklärung: . In: Legal Tribune Online, 16.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25053 (abgerufen am: 14.02.2026 )

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