Was bereits für Reisekosten entschieden wurde, soll nun auch für das häusliche Arbeitszimmer gelten: Erhebliche private Nutzung schadet der steuerlichen Absetzbarkeit nicht. Allerdings sind nicht alle Gerichte dieser Ansicht, bald dürfte der BFH entscheiden.
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können auch bei erheblicher privater Nutzung in Höhe der betrieblichen Nutzung steuerlich abgezogen werden, entschied der 10. Senat des Finanzgerichts Köln (FG, Urt. 19.05.2011, Az. 10 K 4126/09).
Ein Unternehmer hatte beantragt, dass 50 Prozent der Kosten für das zur Hälfte als Arbeitsraum genutzte Wohnzimmer abgezogen werden. Dem Grunde nach gab der Senat der Klage statt, er schränkte nur die Höhe der steuerlichen Anerkennung aus tatsächlichen Gründen ein.
Als Grundlage der Entscheidung beriefen sich die Kölner Richter auf einen Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofes (BFH) zur Aufteilung von gemischt veranlassten Reisekosten vom 21. September 2009 (Az. GrS 1/06).
Einheitlich ist diese Rechtsprechung jedoch nicht, denn das FG Baden-Württemberg hat noch im Februar 2011 (Urt. v. 02.02.2011, Az. 7 K 2005/08) die Aufteilung von Wohnraumkosten abgelehnt. Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen, um eine grundsätzliche Einigung zu ermöglichen.
ssc/LTO-Redaktion
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FG Köln: . In: Legal Tribune Online, 03.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3648 (abgerufen am: 09.10.2024 )
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