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FG Köln zu Spekulationsgeschäften: Häus­li­ches Arbeits­zimmer muss nicht ver­steuert werden

04.06.2018

Haus aus Geldscheinen

© Franz Pfluegl  - stock.adobe.com

Verkäufer von selbst genutztem Wohnungseigentum müssen auch für ein häusliches Arbeitszimmer keine Spekulationssteuer bezahlen, so das FG Köln. Das Finanzamt hat bereits Revision zum BFH eingelegt.

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Der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts (FG) Köln in seinem am Montag veröffentlichen Urteil entschieden (Urt. v. 20.03.2018, Az. 8 K 1160/15).

Nach § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG) müssen Verbraucher Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, also auch den Verkauf von Immobilien, versteuern. Das gilt grundsätzlich nicht, wenn der Verbraucher eine zehnjährige Spekulationsfrist einhält oder die Immobilie selbst bewohnt.

In dem Fall vor dem Kölner FG hatten die Kläger eine Eigentumswohnung zwar innerhalb der Frist wieder verkauft. Allerdings hatte sie diese selbst bewohnt. In ihrer Steuererklärung aus den Vorjahren hatten sie den Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer von 1.250 € erfolgreich geltend gemacht.

FG: Arbeitszimmer ist in den privaten Wohnbereich integriert

Das Finanzamt unterwarf schließlich den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn von 35.575 Euro der Besteuerung, da insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung im Sinne von § 23 Absatz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vorliege.

Das sah das FG allerdings anders. Der Senat ging davon aus, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns führe. Das Arbeitszimmer sei nämlich in den privaten Wohnbereich integriert und stelle kein selbständiges Wirtschaftsgut dar.

Eine Besteuerung stünde auch im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG, so das Kölner Gericht. Das Finanzamt hat bereits Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) in München eingelegt (Az. IX R 11/18).

mgö/LTO-Redaktion

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FG Köln zu Spekulationsgeschäften: . In: Legal Tribune Online, 04.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28947 (abgerufen am: 22.07.2026 )

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