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Finanzgericht Köln zu Werbungskosten: Der Traum vom Vor­stands­posten

15.02.2016

75.000 Euro Verlust durch Beteiligung (Symbolbild)

© vege - Fotolia.com

Ein Jurist investierte 75.000 Euro in eine noch zu gründende GmbH, um sich einen der Vorstandsposten zu sichern. Das Vorhaben entpuppte sich als Fehlinvestition, die immerhin als Werbungskosten absetzbar ist, entschied das FG Köln.

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Wer vergeblich versucht, sich durch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft einen Vorstandsposten zu sichern, kann die entstandenen Kosten als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts (FG) Köln entschieden (Urt. v. 21.10.2015, Az. 14 K 2767/12).

Der Kläger, ein angestellter Jurist, zahlte der A GmbH 75.000 Euro für eine zehnprozentige Beteiligung an einer noch zu gründenden Aktiengesellschaft (AG). Im Gegenzug sollte er bei der AG eine Vorstandsposition mit einem jährlichen Bruttogehalt in Höhe von 90.000 Euro erhalten. Die GmbH verwendete das Geld abredewidrig zur Begleichung ihrer Schulden.

Es kam weder zu einer Beteiligung des Klägers an der AG noch zu seiner Anstellung als Vorstand. Da die GmbH den Betrag nicht mehr zurückzahlen konnte, machte der Kläger den Verlust in Höhe von 75.000 Euro in seiner Einkommensteuererklärung 2002 geltend. Das Finanzamt ordnete den Verlust der privaten Vermögensebene zu und lehnte die Berücksichtigung ab.

Kapitalbeteiligung vs. Ziel einer Anstellung

Das FG Köln gab der hiergegen erhobenen Klage statt und erkannte die vergeblichen Aufwendungen des Klägers als vorweggenommene Werbungskosten an. Er sah einen engen Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen für den fehlgeschlagenen Beteiligungserwerb und den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Dem Kläger sei es im Wesentlichen darum gegangen, eine adäquate nichtselbständige Arbeit zu finden und ein regelmäßiges Gehalt zu generieren. Die geplante Kapitalbeteiligung an der AG trete nach Auffassung des Senats dahinter zurück.

Der 14. Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens gegen sein Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen, die unter dem Aktenzeichen VI R 1/16 beim BFH anhängig ist.

tap/LTO-Redaktion

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Finanzgericht Köln zu Werbungskosten: . In: Legal Tribune Online, 15.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18465 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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