Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren im Scheidungsverfahren fallen nicht unter den Begriff der Prozesskosten, entschied das FG Köln. Damit bleiben sie zunächst weiter steuerlich absetzbar.
Ex-Eheleute können die Kosten für ihre Scheidung auch weiterhin von der Steuer absetzen. Das hat das Finanzgericht (FG) Köln in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden (v. 13.01.2016, Az. 14 K 1861/15). Das mit einer Änderung des Einkommenssteuergesetzes eingeführte Verbot der steuerlichen Berücksichtigung von Prozesskosten gelte nicht für Scheidungsverfahren, entschied das Gericht.
In dem Fall hatte eine Frau in ihrer Einkommensteuererklärung für 2014 rund 2.400 Euro Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren als Scheidungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ab. Diese Entscheidung kassierte das FG Köln nun, ließ aber die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zu.
Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens fielen nicht unter den Begriff der Prozesskosten, entschied die Kammer. Dies ergebe sich sowohl aus der für Scheidungsverfahren geltenden Verfahrensordnung als auch aus der Entstehungsgeschichte der Neuregelung zum Abzugsverbot zu den Prozesskosten.
dpa/acr/LTO-Redaktion
FG Köln zu steuerlicher Berücksichtigung: . In: Legal Tribune Online, 15.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18784 (abgerufen am: 03.12.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag