Das FG Hamburg hat entschieden, dass eine Freiwillige Feuerwehr für Einnahmen im Rahmen eines jährlich veranstalteten Osterfeuers weder Körperschaft- noch Gewerbesteuern zahlen muss. Osterfeuer lägen als kulturelles und soziales Ereignis in dem hoheitlichen Aufgabenkreis, der den Freiwilligen Feuerwehren Hamburgs per Gesetz übertragen worden sei.
Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat per Urteil zwei Steuerbescheide des Finanzamtes aufgehoben, in denen die Behörde für Einnahmen aus Osterfeuerveranstaltungen einer Freiwilligen Feuerwehr Körperschaft- und Gewerbesteuern festgesetzt hatte. Das Amt war der Ansicht, die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr hätten, indem sie das Osterfeuer veranstalteten und über ihre Kasse abrechneten, stillschweigend einen nichtrechtsfähigen Verein gegründet.
Dies sah der 5. Senat anders: Die Freiwillige Feuerwehr habe auch bei dem Verkauf von Speisen und Getränken im Rahmen des ihr durch landesrechtliche Bestimmungen übertragenen Ehrenamtes und somit als Angehörige der zuständigen Behörde für Inneres und Sport gehandelt.
Auch dass die Einnahmen in die "Kameradschaftskasse" wanderten, sei steuerrechtlich unbedenklich, da jede Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr durch die Hamburger Verordnung über die Freiwilligen Feuerwehren verpflichtet sei, zur Pflege der Kameradschaft eine solche Kameradschaftskasse einzurichten.
Zudem seien Veranstaltungen wie ein Osterfeuer auch dazu da, Mitglieder zu werben. Selbst wenn man annähme, dass solche Events nicht mehr zum Aufgabenkreis einer Freiwilligen Feuerwehr gehören, hätte die Freiwillige Feuerwehr noch immer als Teil der Innenbehörde gehandelt, der sie per Gesetz eingegliedert ist und nicht etwa als Verein. Eine Steuerpflicht bestehe auch deshalb nicht (Urt. v. 31.01.2014, Az. 5 K 122/11 – Urteil noch nicht rechtskräftig).
mbr/LTO-Redaktion
FG Hamburg zur Freiwilligen Feuerwehr: . In: Legal Tribune Online, 10.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10939 (abgerufen am: 03.10.2024 )
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