Der 2. Senat des FG Hamburg hat die Klage eines Steuerpflichtigen auf steuerliche Berücksichtigung seiner Strafverteidigungskosten als Werbungskosten zurückgewiesen. Solche Kosten seien als Folge kriminellen Verhaltens grundsätzlich der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen und grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Der Kläger war wegen Vermögensstraftaten zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die aus den Straftaten erlangten Geldbeträge hatte er in verschiedene seiner unternehmerisch tätigen Gesellschaften investiert. Da das Finanzamt seine Rechtsanwaltskosten aus dem Strafprozess von mehr als 100.000 Euro bei der Einkommensteuerveranlagung nicht als Werbungskosten berücksichtigte, wandte sich der Kläger an das Finanzgericht (FG) Hamburg.
Der 2. Senat hat die Klage mit jetzt zugestelltem Urteil (Urt. v. 14.12.2011, Az. 2 K 6/11) abgewiesen. Strafverteidigungskosten seien als Folge kriminellen Verhaltens grundsätzlich der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen und nur ausnahmsweise als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Tat gerade in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, vielmehr habe der Kläger mit den Taten sein privates Vermögen vermehren wollen.
Die Kosten der Strafverteidigung seien auch nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil sie nicht wie vom Gesetz verlangt zwangsläufig seien. Zwar entstünden die Kosten in einem solchen Fall als unvermeidbare Folge des gesetzlich vorgesehenen Strafverfahrens; bei vorsätzlich begangenen Taten seien sie jedoch unmittelbare Konsequenz des vermeidbaren, sozial inadäquaten Verhaltens, das zu der Verurteilung geführt habe. Weil das Strafverfahren unausweichliche Folge der geahndeten Tat sei, seien auch seine Kosten so eng mit dieser Tat verbunden, dass sie nicht als unvermeidbare Belastung angesehen werden könnten.
Mit dieser Entscheidung haben die Hamburger Richter jenen Überlegungen eine Absage erteilt, die wegen der Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs zu Zivilprozesskosten im Urteil vom Mai vergangenen Jahres nun auch Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt sehen wollen.
Die Änderung der Rechtsprechung für Zivilprozesskosten bleibt nach dem Urteil des FG Hamburg somit vorerst ohne Auswirkung auf Prozesse wegen vorsätzlich begangener Straftaten.
Der 2. Senat hat die Revision an den Bundesfinanzhof zugelassen.
age/LTO-Redaktion
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FG Hamburg: . In: Legal Tribune Online, 09.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5252 (abgerufen am: 10.11.2024 )
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