Das FG Hamburg hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die ab dem Jahr 2008 wesentlich geänderte gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen und Mieten mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist.
In dem zugrunde liegenden Verfahren pachtete die Klägerin die für ihren Tankstellenbetrieb wesentlichen Wirtschaftsgüter. Die Pachtzinsen wurden im Rahmen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer als Betriebsausgaben berücksichtigt und minderten den zu versteuernden Gewinn. Anders jedoch bei der Gewerbesteuer, wo Beträge dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden, um die Gewerbesteuer zu berechnen.
Der 1. Senat des Finanzgerichts (FG) Hamburg hält die Vorschriften über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten in § 8 Nr. 1 lit. a, d und e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes für verfassungswidrig (Beschl. v. 29.02.2012, Az. 1 K 138/10).
Im Bereich des Steuerrechts fordere der allgemeine Gleichheitssatz eine gleichmäßige Belastung aller Steuerpflichtigen nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, die nach Ansicht des 1. Senats unter Berücksichtigung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG) zu bestimmen sei.
Erwirtschafte der Gewerbetreibende mit seinem Betrieb einen Ertrag und werde dieser besteuert, ohne Aufwendungen – wie etwa im Streitfall die Pachtzinsen – zu berücksichtigen, sei das so genannte Ist-Leistungsfähigkeitsprinzip verletzt. Der 1. Senat führt in seinem Beschluss aus, dass die Verletzung zwar gerechtfertigt sein könne oder auch eine Besteuerung der bloßen Soll-Leistungsfähigkeit bzw. des Eigentumsbestandes möglich sei.
Voraussetzung seien jedoch Rechtfertigungsgründe, die dem verfassungsrechtlichen Leistungsfähigkeitsprinzip mindestens gleichrangig seien. Der 1. Senat hält die bisher angenommenen Rechtfertigungsgründe für unzureichend. So wurde zum Beispiel der Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer, das Äquivalenzprinzip oder die Gleichstellung des Fremdkapitaleinsatzes mit dem Eigenkapitaleinsatz herangezogen, um die Regelung zu rechtfertigen.
Gleiches gelte für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen. Die 2008 in Kraft getretene Regelung, nach der die Gewerbesteuer selbst keine bei der Gewinnermittlung abziehbare Betriebsausgabe mehr ist, hält der 1. Senat hingegen trotz verfassungsrechtlicher Zweifel für anwendbar.
age/LTO-Redaktion
FG Hamburg zweifelt an Gewerbesteuergesetz: . In: Legal Tribune Online, 12.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5758 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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