Ein Hotelbetreiber ist mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vor dem FG Hamburg gescheitert. Das Gericht konnte keine Verfassungsverstöße feststellen und wies den Antrag als unbegründet zurück.
Nach Auffassung des Hamburger Finanzgerichts (FG) kann die Steuer von den Hotelbetreibern anhand des Gesetzes unproblematisch berechnet werden (Beschl. v. 04.04.2013, Az. 2 V 26/13). Für den Nachweis der Steuerfreiheit für Geschäftsreisende gebe es einfach auszufüllende Formulare. Es sei nicht zu beanstanden, wenn Hotelgäste beim Einchecken befragt werden müssen, ob sie geschäftlich unterwegs seien.
Der Hotelbetreiber hatte argumentiert, die Steuer sei zu kompliziert und verletze ihn in seinen Grundrechten. Es sei ihm nicht zumutbar, bis zu 1.000 Gäste täglich zu befragen und Nachweise zu erstellen. Einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit konnten die Hamburger Richter nicht feststellen.
Anders hingegen die Leipziger Richter des Bundesverwaltungsgerichts: Sie hatten Mitte 2012 festgestellt, dass Satzungen der Städte Trier und Bingen zur Bettensteuer teilweise verfassungswidrig waren.
Zuletzt hatte das Oberverwaltungsgericht Münster die Kölner Satzung zur Bettensteuer von 2010 für nichtig erklärt. Auch um die Rechtsmäßigkeit der aktuellen Regelung wird gestritten. Der Bund der Steuerzahler steht der Steuer kritisch gegenüber.
age/LTO-Redaktion
FG Hamburg zu Klage eines Hoteliers: . In: Legal Tribune Online, 04.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8463 (abgerufen am: 03.10.2024 )
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