Dieselfahrer haben es dieser Tage nicht leicht. Das ändert sich auch nach einer Entscheidung des FG Hamburg nicht. Denn die Fahrverbote führen nicht dazu, dass Betroffene weniger Kfz-Steuern zahlen müssen, entschied das Gericht.
Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat die Klage eines Dieselfahrers abgewiesen, der die Herabsetzung der Kraftfahrzeugsteuer begehrte (Urt. v. 14.11.2018, Az. 4 K 86/18). Der Kläger hatte argumentiert, dass die Festsetzung der Kfz-Steuer angesichts der Dieselfahrverbote dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung widerspreche. Besteuerungsgrundlage sei nämlich der Schadstoffausstoß – sein Fahrzeug sei aber nun potentiell weniger schädlich, weil es in den Fahrverbotszonen keine Stickoxide mehr ausstoße.
Das Gericht folgte dem aber nicht. Darauf, ob das Fahrzeug überhaupt genutzt werde, oder über welchen Zeitraum und in welchem Ausmaß, komme es nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Kfz-Steuer nicht an. Bemessungsgrundlage für die Kfz-Steuer sei der CO²-Ausstoß des jeweiligen Fahrzeuges, nicht aber die Kohlendioxidbelastung der Luft in den Straßen, die vom Kläger befahren würden. Sie gelte für alle Halter eines Euro-5-Diesels als Steuersubjekt gleichermaßen.
Dass Dieselmotoren durch den Erlass von Fahrverboten Stickoxyde dort nicht ausstoßen könne, wo sie gefährlich würden, ist laut Mitteilung des Gerichts unerheblich. Auf die Nutzung komme es gerade nicht an. Zudem basierten die Fahrverbote auf Normierungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Straßenverkehrsordnung und folgten eigenen Regeln, ohne auf die Berechnung und Höhe der Kraftfahrzeugsteuer auszustrahlen.
acr/LTO-Redaktion
FG Hamburg zu Fahrverboten: . In: Legal Tribune Online, 21.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32251 (abgerufen am: 10.10.2024 )
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