FG Düsseldorf zur öffentlichen Beleuchtung: Straßenlaternen nicht von der Stromsteuer befreit

04.07.2013

Gemeinden und kommunale Versorgungsunternehmen müssen für Strom, den sie für die öffentliche Straßenbeleuchtung beziehen, Stromsteuer entrichten. Nach einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil des FG Düsseldorf ist eine Befreiung davon nicht möglich.

Der Zollsenat des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf bestätigte mit dem Urteil die Entscheidung des Hauptzollamts. Der Gesetzgeber habe seit dem 1. Januar 2011 die Gestaltungsmöglichkeiten zum Erhalt von Stromsteuerentlastungen eingeschränkt. So werde bei der Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte und Druckluft durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zusätzlich verlangt, dass die erzeugte Energie nachweislich von einem Unternehmens des Produzierenden Gewerbes genutzt wird.

Ein kommunales Versorgungsunternehmen könne dementsprechend als Unternehmen des produzierenden Gewerbes zwar für die Gemeinde die Straßenbeleuchtung übernehmen. Genutzt werde die Straßenbeleuchtung der öffentlichen Straßen als Lichterzeugung jedoch von Verkehrsteilnehmern und Anwohnern, die nicht Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind. Daher gebe es keine Stromsteuerentlastung. Dies sei auch verfassungskonform, denn mit der Steuerbefreiung des produzierenden Gewerbes soll nur eine Benachteiligung des Wirtschaftsstandorts Deutschland und eine Verlagerung von energieintensiven Arbeitsplätzen in das Ausland vermieden werden (Urt. v. 12.06.2013, Az. 4 K 4017/12 VSt).

Geklagt hatte ein Versorgungsunternehmen, das neben der Versorgung der Bürger mit Gas und Strom auch die öffentliche Straßenbeleuchtung für die Gemeinde übernommen hatte. Das Unternehmen beantragte die Entlastung von der Stromsteuer für den zur Straßenbeleuchtung eingesetzten Strom. Dies lehnte das Hauptzollamt ab.

Die Entscheidung dürfte bundesweite Bedeutung haben, da kommunale Stadtwerke oder regionale Energieversorger häufig im Rahmen eines Betriebsführungsvertrages mit der Stadt oder Gemeinde mit der Planung, dem Bau und dem Betrieb der öffentlichen Beleuchtung beauftragt werden. Dabei entfallen auf die kommunale Straßenbeleuchtung dabei regelmäßig mehr als ein Drittel des Energieverbrauchs.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

FG Düsseldorf zur öffentlichen Beleuchtung: . In: Legal Tribune Online, 04.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9076 (abgerufen am: 10.11.2024 )

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