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FG Düsseldorf zu Haustierbetreuung: Das Katzenklo als Problem des Steuerrechts

17.02.2015

Katze mit Steuerersparnissen (Symbolbild)

© Tadija Savic - Fotolia.com

Geht es nach dem Bundesfinanzministerium, soll die Versorgung eines Haustieres steuerlich nicht begünstigt werden. Das FG Düsseldorf gab Anfang Februar dennoch einem Kläger Recht, der die Kosten einer Betreuerin für seine Katze absetzen wollte. Das Tier gehöre schließlich zur Hauswirtschaft des Klägers – seine Betreuung sei demnach eine haushaltsnahe Dienstleistung.

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Kosten für die Betreuung von Haustieren sind nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar. Mit seinem Urteil widersprach das Gericht der Auffassung der Finanzverwaltung (Urt. v. 04.02.2015, Az. 15 K 1779/14 E).

Die Kläger aus dem Raum Düsseldorf halten eine Hauskatze in ihrer Wohnung. Mit der Betreuung des Tieres während ihrer Abwesenheit hatten sie eine Tier- und Wohnungsbetreuerin beauftragt, die ihnen pro Tag zwölf Euro, im Jahr rund 300 Euro in Rechnung gestellt hatte.

Mit der Einkommensteuererklärung hatten sie dafür eine Steuerermäßigung als haushaltsnahe Dienstleistung beantragt. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung mit Verweis auf eine Anweisung des Bundesfinanzministeriums ab, wonach Aufwendungen für Haustiere steuerlich nicht begünstigt werden dürften.

Das FG Düsseldorf sieht die Sache anders: Die Versorgung von Haustieren sei eine haushaltsnahe Dienstleistung. Katzen, die in der Wohnung des Halters lebten, seien dessen Haushalt zuzurechnen.

Tätigkeiten wie das Reinigen des Katzenklos, das Versorgen der Katze mit Futter und Wasser und die Beschäftigung des Tieres gehörten damit zur Hauswirtschaft des Halters. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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FG Düsseldorf zu Haustierbetreuung: . In: Legal Tribune Online, 17.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14712 (abgerufen am: 22.07.2026 )

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