Für die Umsatzbesteuerung künstlerischer, unterhaltender oder ähnlicher Darbietungen kommt es darauf an, wo der Unternehmer tätig wird. Bei über das Internet angebotenen Leistungen ist dies häufig nicht leicht festzustellen. Das FG Berlin-Brandenburg hatte nun darüber zu entscheiden, ob ein Pornoseiten-Betreiber in Deutschland umsatzsteuerpflichtig ist.
Zur Abrechnung der Leistungen bediente sich das deutsche Unternehmen eines in Spanien ansässigen Anbieters, der einen Webdialer zur Verfügung stellte. Das spanische Unternehmen gab die von verschiedenen Telefongesellschaften eingezogenen Entgelte nach Abzug einer Gebühr an den Seitenbetreiber weiter.
Der Seitenbetreiber vertrat die Auffassung, dass die Leistungen im umsatzsteuerlichen Sinne von dem spanischen Unternehmen erbracht worden seien. Dieses habe über die Abrechnungssoftware und die notwendigen Verlinkungsmöglichkeiten verfügt, während er selbst nicht einmal ein Impressum auf seiner Website gehabt habe.
Das Finanzgericht (FG) folgte dieser Argumentation in seinem Urteil nicht. Der Seitenbetreiber erbringe eine unterhaltende Leistung im Inland, da er das Bildmaterial im Inland zusammenstelle und entscheide, welche Bilder er anbiete (Az. 7 K 2083/06 B).
Da die Nutzer die Leistungen über die Website des Betreibers in Anspruch nehmen, seien die Umsätze auch ihm zuzurechnen. Unmaßgeblich sei auch, dass die Klägerin sich für die Abrechnungen des spanischen Unternehmens bedient habe.
Der Seitenbetreiber hat gegen das Urteil Revision eingelegt, so dass in letzter Instanz der Bundesfinanzhof in München zu entscheiden hat (Aktenzeichen XI R 16/10).
FG Berlin-Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 02.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1622 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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