Keine Kassenleistung, aber steuerlich absetzbar: Kosten für "Hirn­schritt­ma­cher" sind außer­ge­wöhn­liche Belas­tung

31.08.2026

Ein Mann aus Baden-Württemberg hatte sich zur Behandlung seiner Depression einer Tiefen Hirnstimulation unterzogen. Die Krankenkasse zahlte nicht. Deshalb wollte er die Kosten steuermindernd berücksichtigen lassen. Das FG Baden-Württemberg gab ihm nun recht.

Kosten für einen sogenannten "Hirnschrittmacher" können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Das entschied das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg (Urt. 20.03.2026, Az. 8 K 236/26), wie das Gericht jetzt mitteilte. Entscheidend sei, ob die Methode wissenschaftlich anerkannt sei – nicht, ob sie zum Leistungskatalog der Krankenkasse gehöre.

Der Kläger litt an einer schweren Depression. Nach letztlich erfolglosen ambulanten und stationären Krankenhausbehandlungen, diversen Therapien, einer Operation und der Einnahme verschiedener Antidepressiva entschied sich der Mann für eine Tiefe Hirnstimulation in einer Privatklinik. Diese wird umgangssprachlich auch als Hirnschrittmacher bezeichnet. 

Die Krankenkasse erstattete die dafür angefallenen Kosten jedoch nicht. Auch das sozialgerichtliche Verfahren auf Kostenerstattung blieb erfolglos. Daher machte der Mann in seiner Einkommensteuererklärung für 2022 die Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Antrag wurde vom Finanzamt jedoch abgelehnt. Dagegen wehrte sich der Mann mit seiner Klage.

Behandlung wissenschaftlich anerkannt

Das FG gab ihm recht. Die Aufwendungen für eine medizinisch indizierte Behandlung seien typisierend als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 Einkommensteuergesetz (EStG)) zu berücksichtigen. Auf die Aufnahme der Behandlung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen komme es nicht an. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass die Tiefe Hirnstimulation spätestens seit 2022 als wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode gelte.

Nach den Nationalen Versorgungsleitlinien zur Unipolaren Depression aus dem maßgeblichen Jahr 2022 sei der "Hirnschrittmacher" zur Behandlung therapieresistenter unipolarer Depressionen, also als letztes Mittel nach erfolglosen herkömmlichen Behandlungsmethoden, wissenschaftlich anerkannt, so das Gericht. 

Behandlungsoptionen ausgeschöpft

Auch im konkreten Fall sei die Depression therapieresistent. Dies ergab sich aus dem Arztbrief des behandelnden Neurochirurgen nach Abstimmung mit der Psychiaterin. Daher sei die Tiefe Hirnstimulation medizinisch indiziert gewesen. Dies habe auch ein weiterer Arzt bestätigt. Dies werde auch durch den Verlauf der Erkrankung, die stationären Aufenthalte in einer Klinik, die Aufenthalte in einer psychosomatisch-psychotherapeutischen Tagesklinik und die durchgeführten Behandlungen gestützt. 

Entgegen den Ausführungen des Finanzamts habe der Kläger auch nicht auf eine Erstattung der Behandlungskosten verzichtet. Weder die Wahl einer Privatklinik als Selbstzahler noch ein erfolgloses sozialgerichtliches Verfahren stünden einer steuerlichen Berücksichtigung entgegen.

sim/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Keine Kassenleistung, aber steuerlich absetzbar: . In: Legal Tribune Online, 31.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60759 (abgerufen am: 04.09.2026 )

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