Wohnmobil statt Zweitwohnung: Ein Arbeitnehmer wollte sich das tägliche Pendeln über 72 Kilometer ersparen und sein mobiles Zuhause steuerlich als doppelte Haushaltsführung geltend machen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg überzeugte das nicht.
72 Kilometer bis zum neuen Arbeitsplatz – das ist eine Strecke, die man nicht unbedingt täglich zurücklegen möchte. Ein Mann aus Baden-Württemberg hatte dafür eine ungewöhnliche Lösung: Er stellte sein Wohnmobil wochenweise auf dem Parkplatz seines Arbeitgebers ab. Die Kosten für das Wohnmobil darf er jedoch nicht anteilig als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend machen, entschied das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg (Urt. v. 17.09.2025, Az. 4 K 221/25). Eine Nichtzulassungsbeschwerde verwarf der Bundesfinanzhof (BFH, Beschl. v. 03.02.2026, Az. VI B 40/25), wie das FG nun mitteilte.
Geklagt hatten die zusammenveranlagten Eheleute. Der Ehemann hatte im September 2022 den Arbeitgeber gewechselt. Für das Jahr hatte er in seiner Einkommensteuererklärung die zeitanteilige Abschreibung für das im Januar angeschaffte Wohnmobil angegeben, darüber hinaus Mehraufwendungen für Verpflegung, Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und 17 Familienheimfahrten mit dem Wohnmobil. Das alles sollte im Rahmen von Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG)) seine Steuerlast verringern.
Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht an. Ein Wohnmobil erfülle nicht die Voraussetzungen eines Zweitwohnsitzes. Es handele sich nicht um eine dauerhafte selbstständige Unterkunft.
Wohnmobil gehört zum Haushalt am Familienwohnort
Das FG sah das ähnlich und berücksichtigte lediglich die geltend gemachten 17 wöchentlichen Fahrten des Klägers mit dem Wohnmobil als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.
Ein doppelter Haushalt i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG liege vor, wenn die einheitliche Haushaltsführung aufgesplittet werde. Es müsse daher eine räumlich dauerhaft von der Hauptwohnung getrennte, selbstständige Unterkunft am Ort der Tätigkeitsstätte vorhanden sein. Diese Unterkunft müsse dem Arbeitnehmer jederzeit zur Verfügung stehen und eine auf eine gewisse Dauer angelegte ständige Nutzungsmöglichkeit bieten.
Dies treffe auf das Wohnmobil nicht zu. Zwar könne in einem Wohnmobil gewohnt werden und auch ein längerer Aufenthalt sei möglich, jedoch reiche dies für einen doppelten Haushalt nicht aus. Das Wohnmobil verbleibe nicht am Beschäftigungsort, es werde für die Heimfahrten genutzt. Das Wohnmobil sei daher als Fahrzeug in den Haushalt des Klägers am Familienwohnort eingegliedert. Da der Kläger das Wohnmobil für die wöchentlichen Heimfahrten nutzte, wechselte es regelmäßig zwischen dem Beschäftigungsort und dem Familienwohnort. Eine auf Dauer angelegte Unterkunft am Beschäftigungsort bestehe damit nicht.
sim/LTO-Redaktion
FG Baden-Württemberg zur doppelten Haushaltsführung: . In: Legal Tribune Online, 07.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60813 (abgerufen am: 12.10.2026 )
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