Wenigstens standesgemäß fernsehen, dachte sich ein Häftling in Sachsen. Damit war die JVA nicht einverstanden, ebenso wenig wie der Landtag, an den sich der Häftling mit einer Petition gewandt hat.
Fernsehen hat auch im Gefängnis seine Grenzen. In Sachsen ist jetzt ein Straftäter mit einer Petition an den Landtag gescheitert, nachdem ihm die Mitnahme seines Fernsehers in die Zelle untersagt worden war.
Grund: Das Gerät war mit einer Bildschirmgröße von 26 Zoll zu groß. Die Gefängnisse in Sachsen erlauben nur Geräte bis 22 Zoll. Der Petitionsausschuss des Parlaments hatte deshalb das Vorgehen der Anstalt auch nicht beanstandet. In den sächsischen Justizvollzugsanstalten gebe es für den Besitz und Betrieb von Fernsehgeräten einheitliche Vorgaben, hieß es. "Diese mussten dem Petenten aufgrund seiner Hafterfahrung bekannt gewesen sein."
dpa/acr/LTO-Redaktion
Petition gescheitert: . In: Legal Tribune Online, 16.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15873 (abgerufen am: 08.12.2024 )
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