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Beschwerden gegen Landeslisten erfolglos: FDP wird auf Liste der Zweit­stimmen stehen

24.01.2025

Stimmzettel

Am Freitag lief die Frist für die Zulassung der Landeslisten ab. Foto: Stockfotos-MG - Adobe Stock

Ein FDP-Parteimitglied monierte Verstöße bei den Wahlen zu den Landeslisten. Doch die Landeswahlleiter in den Bundesländern sehen dafür keinen Anlass. Die FDP ist damit auch auf den Zweitstimmen-Listen wählbar.

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Die FDP darf bei der vorgezogenen Bundestagswahl am 23. Februar mit ihren jeweiligen Landeslisten um Zweitstimmen kämpfen. Das haben der bayerische, der nordrhein-westfälische, der hamburgische, der thüringische, der saarländische, der mecklenburg-vorpommerische, der hessische, der schleswig-holsteinische, der sachsen-anhaltinische, der berliner, der brandenburgische, der sächsische und der rheinland-pfälzische Landeswahlausschuss am Freitag entschieden. 

Die Zulassung der FDP-Landesliste war öffentlich auf besonderes Interesse gestoßen, nachdem in 14 Bundesländern eine Beschwerde gegen das Aufstellungsverfahren der Liste eingegangen war. 

"Wahlgeheimnis nicht berührt"

Der Beschwerde zufolge sei auf den FDP-Nominierungsparteitagen gegen den Grundsatz der geheimen Wahl verstoßen worden. Statt auf vorgedruckten Stimmzetteln ein Kreuz zu setzen, sollten die Delegierten etwa handschriftlich "ja", "nein", "Enthaltung" oder den Namen der Kandidaten auf einen weißen Zettel schreiben. Zudem monierte der Beschwerdeführer, dass es bei den Aufstellungsversammlungen einen zu geringen Sitzabstand gegeben habe.

"Die in dieser Beschwerde vorgebrachten Punkte führen nicht zu einem Mangel der Landesliste", sagte etwa der bayerische Landeswahlleiter Thomas Gößl. Die vorgebrachten Punkte berührten im Stadium der Kandidatenfindung nicht das Wahlgeheimnis.

Wählerinnen und Wähler können ihre Zweitstimme nur Parteien geben, deren Landeslisten zugelassen wurden. Mit der Erststimme werden dagegen die Direktkandidaten des jeweiligen Wahlkreises gewählt.

dpa/pdi/LTO-Redaktion

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Beschwerden gegen Landeslisten erfolglos: . In: Legal Tribune Online, 24.01.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56430 (abgerufen am: 08.03.2026 )

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