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30591

Strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben: FAZ darf die ZEIT nicht im Mar­ken­recht ver­t­reten

von Hasso Suliak

27.08.2018

FAZ-Redaktionsgebäude in Frankfurt

Cherubino, Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0 de; Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Ein Anwalt staunte nicht schlecht: Er hatte der Wochenzeitung DIE ZEIT ein Interview gegeben und dieses mit dem ZEIT-Logo auf seiner Website verlinkt. Daraufhin rügte die FAZ die Verletzung von Markenrechten – und zwar der Konkurrenz.

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Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) und ZEIT sind eigentlich Konkurrenten, doch offenbar betätigten sich die Frankfurter in der Vergangenheit für das Hamburger Wochenblatt als Rechtsvertreter. So geschehen im Fall eines Rechtsanwalts, der eines Tages Post aus der Stadt am Main bekam. Grund des Schreibens: Er hatte auf seiner Kanzlei-Homepage ein Interview mit der der ZEIT verlinkt. Diese hatte das Interview mit ihm als Experten für Hochschulrecht geführt.

Bei dem Anwalt meldete sich jedoch nicht etwa der ZEIT-Verlag, dem die Verlinkung zum eigenen Blatt als kostenfreie Werbung – möge man jedenfalls meinen – eigentlich hätte gefallen können, sondern das Justitiariat der FAZ. Dieses rügte eine Verletzung der Markenrechte der ZEIT und bot dem Anwalt eine nachträgliche Lizenzierung gegen eine Zahlung von 2.500 Euro an. Zudem legte die FAZ eine Vollmacht der ZEIT vor, wonach sie u.a. zur "Vertretung und Wahrnehmung der rechtlichen Interessen bei urheberrechtlichen oder markenrechtlichen Rechtsverstößen" bevollmächtigt sei.

FAZ gelobt Besserung

Der Anwalt sah in diesem Vorgehen der FAZ eine unerlaubte Rechtsdienstleistung und ließ sie mit Hilfe der auf Marken- und Medienrecht spezialisierten Kölner Kanzlei Höcker wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abmahnen. Die FAZ gab daraufhin klein bei und unterzeichnete eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Gräbig von der Kanzlei Höcker erklärte zu dem Fall: "Sollte die FAZ erneut wegen einer angeblichen Verletzung von Markenrechten der Zeit vorgehen, muss sie eine Vertragsstrafe an den Anwalt zahlen." Die FAZ, so der Markenrechtsexperte, könne maximal in eigenen markenrechtlichen Angelegenheiten ohne Einschaltung eines Anwaltes aktiv werden. In fremden Angelegenheiten sei dies nicht gestattet. "Es handelt sich dann um unerlaubte Rechtsberatung“, so Gräbig.

Die FAZ erläuterte mittlerweile ihr Vorgehen gegenüber LTO und gelobte Besserung: Es sei für Verlage wichtig, ihr geistiges Eigentum zu schützen - gerade im digitalen Zeitalter. Aufgrund der großen Expertise der FAZ in diesem Bereich hätte der ZEIT-Verlag die FAZ mit der Rechtewahrnehmung betraut. Bei Aufnahme der Tätigkeit sei aber nicht erkennbar gewesen, dass die Ansprache von Verwendern des ZEIT-Logos gegen das RDG verstoßen könnte. "Selbstverständlich wird die F.A.Z die Dienstleistung zukünftig RDG-konform gestalten," heißt es in einer Stellungnahme gegenüber LTO.

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Strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben: . In: Legal Tribune Online, 27.08.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30591 (abgerufen am: 08.09.2026 )

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