Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten soll erneut ausgesetzt werden. Das betrifft auch Menschen, die bereits viele Aufwendungen erbracht haben. Damit ist die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zumindest zweifelhaft.
Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten soll erneut ausgesetzt werden. Union und SPD haben dazu Anfang Juni einen Gesetzesentwurf vorgelegt, den der Bundestag am 06. Juni 2025 in erster Lesung beraten hat. Die Verabschiedung ist für den 27. Juni 2025 vorgesehen. Tritt das Gesetz wie geplant in Kraft, wird es das Verfahren pauschal für alle Betroffene – abgesehen von Härtefällen – für zwei Jahre einfrieren. Schon bisher war die Anzahl auf 1.000 Visa monatlich begrenzt.
Wer bisher als subsidiär Schutzberechtigte:r die Familie nachholen möchte, muss dafür ein in aller Regel langwieriges und kostenintensives Verfahren durchlaufen: Es beginnt mit der Registrierung der Angehörigen auf einer Warteliste, es folgt die Beantragung des Visums und dann der Nachweis der weiteren Voraussetzungen für den Nachzug. Hierfür müssen etwa (Reise-)Dokumente beschafft oder DNA-Tests durchgeführt werden, um den Status als Angehörige zu belegen. Die praktischen Hürden bei der Verwirklichung des Rechts auf Familiennachzug, etwa beginnend mit der Schwierigkeit, die zuständige Botschaft zur Antragsstellung überhaupt zu erreichen, die immensen Warte- und Bearbeitungszeiten bis hin zu den Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen des Familiennachzugs, die Notwendigkeit von Überbeglaubigungen sind inzwischen auch empirisch gut belegt.
Die Aussetzung des Verfahrens soll die nächsten Angehörigen von subsidiär Schutzberechtigten betreffen, die sich auf der Warteliste für den Familiennachzug registriert haben, die – im Zweifel schon über ein Jahr – auf dieser Warteliste stehen und auf die Visumsbeantragung warten, und diejenigen, die dieses schon beantragt und (noch mehr) Zeit und auch Geld für die Nachweise investiert haben. Das gesamte Verfahren bis zur tatsächlichen Verwirklichung des Familiennachzugs kann bis zu 15.000 Euro kosten, die etwa anfallen für die Beschaffung und Überprüfung von Dokumenten, Lebenshaltungskosten in Drittstaaten während der Wartezeit oder anwaltliche Unterstützung. Die Kosten sind von den Betroffenen selbst aufzubringen. Für viele subsidiär Schutzberechtigte ist das kaum tragbar, insbesondere, wenn sie auf Mindestsicherungsleistungen angewiesen sind.
Ausgenommen von der Aussetzung sind nur jene, die zum Inkrafttreten des Gesetzes bereits zur Visumabholung eingeladen oder denen auf Grundlage eines schon geschlossenen Vergleichs die Erteilung des Visums zugesagt wurde. Für alle anderen sieht der Gesetzentwurf auch für bereits erbrachte Aufwendungen keine Entschädigung vor.
Rückwirkung des Gesetzes vs. Vertrauensschutz
Verfassungsrechtlich handelt es sich bei der Aussetzung des Familiennachzugs um einen Fall sogenannter unechter Rückwirkung, weil das Gesetz in laufende, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte mit Wirkung für die Zukunft eingreift.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG; u.a. Beschl. v. 15.10.1996, Az. 1 BvL 44/92) ist eine solche unechte Rückwirkung grundsätzlich zulässig. Grenzen können sich aber aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Entscheidend ist also die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der gesetzlichen Regelung und dem Vertrauen der Betroffenen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage.
Beim Familiennachzug dürfte letzteres besonders schwer wiegen, denn viele Betroffene haben bereits Vorleistungen erbracht – teils über Jahre hinweg und mit erheblichem persönlichem und finanziellem Aufwand. Mit dem Gesetz wären diese Investitionen verloren.
Die gesetzliche Aussetzung erfasst zudem alle Nachzugswilligen gleichermaßen, unabhängig davon, wie weit ihr Verfahren bereits fortgeschritten ist. Wer kurz vor der Visumerteilung steht, wird künftig genauso gestellt wie jemand, der sich gerade erst registriert hat. Diese Pauschalität könnte sich als unverhältnismäßig erweisen – trotz legitimen Ziels des Gesetzgebers, der die Entlastung der Aufnahme- und Integrationssysteme anführt.
Lange Verfahren durch überhöhte Anforderungen
Nichtsdestotrotz bleibt die unechte Rückwirkung in der Regel zulässig. Dies gilt bei der geplanten Aussetzung des Familiennachzugs insbesondere, weil für Härtefälle der Nachzug weiter möglich bleiben soll, §§ 22 f. Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Danach kann weiterhin ein Familiennachzug aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen oder im Rahmen einer Anordnung nach § 23 AufenthG erfolgen.
Gerade in diesen Fällen spricht aber viel dafür, die Rückwirkung gleichwohl im Ergebnis als unzulässig zu bewerten: Denn die Verfahren werden beim Familiennachzug durch die Behörden selbst maßgeblich verzögert. Dies geschieht etwa durch die mangelnde Erreichbarkeit von Auslandsvertretungen beispielsweise in Afghanistan, Somalia oder Syrien, überlange Warte- und Bearbeitungszeiten oder überhöhte Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen des Familiennachzugs. Diese Versäumnisse sind dem Staat zuzurechnen und müssen sich mithin auf die verfassungsrechtliche Bewertung auswirken.
Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass die Rückwirkung in vielen Fällen unzulässig ist. Eine verfassungskonforme Auslegung ist daher geboten: Härtefälle müssen jedenfalls dann angenommen werden, wenn Betroffene bereits über lange Zeit – insbesondere außerhalb ihres Herkunftslandes – auf den Familiennachzug warten oder nachweislich erhebliche finanzielle Vorleistungen erbracht haben. Mindestens aber wäre eine gesetzliche Nachbesserung erforderlich mit Übergangsregelungen, die insbesondere fortgeschrittene Verfahren und besonders belastete Fallgruppen berücksichtigen.
Verpflichtungsklage auf Visumserteilung
Den Betroffenen bleibt dann grundsätzlich die Möglichkeit einer Verpflichtungsklage gerichtet auf die Erteilung des Visums zum Familiennachzug. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist allerdings wie generell bei Verpflichtungsklagen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
Tritt das Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs also vor der jeweiligen Gerichtsentscheidung in Kraft, müssen Gerichte die Neuregelung anwenden, selbst wenn der Antrag auf Familiennachzug vor der Gesetzesänderung gestellt wurde. Das wird die Klagen also für diese Fälle ins Leere laufen lassen.
Anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn – wofür gute Gründe sprechen (s. o.) – ein Fall unzulässiger Rückwirkung vorliegt. Dann könnten die Fachgerichte die Sache selbst regeln über eine verfassungskonforme Auslegung im Einzelfall. Ansonsten müsste man Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erheben. Dies erfordert allerdings zuvor die Erschöpfung des Rechtswegs – und das dauert. Eine Alternative wäre die Abkürzung über Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz: die Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Vorlage eines Gerichts. Dafür wären Betroffene allerdings auf die Fachgerichte angewiesen.
Geboten ist eine verfassungskonforme Auslegung
Das geplante Gesetz soll ein hartes Signal gegen politisch unerwünschte Migration senden, auch wenn es bedeutet, über Jahre aufgebautes Vertrauen und immense Anstrengungen der Betroffenen ins Leere laufen zu lassen. Leidtragende sind nicht nur künftige Antragsteller:innen, sondern auch jene, die seit Jahren auf die Familienzusammenführung warten und bereits erhebliche Mittel aufgewendet haben. Für diese Menschen bedeutet das Gesetz zwei weitere Jahre der Trennung verbunden mit dem möglichen Verlust eines Rechts, das schon bislang nur unter Überwindung erheblicher praktischer Widrigkeiten durchsetzbar war.
Rechtlich handelt es sich um eine unzulässige Rückwirkung, nicht nur, weil es in bestehende Verfahren eingreift, die im Zweifel schon seit Jahren laufen und bereits hohe Kosten für die Betroffenen verursacht haben, sondern vor allem, weil die Verzögerung und Belastungen durch eine dysfunktionale Verwaltungspraxis vom Staat selbst verursacht wurden. Vor diesem Hintergrund ist eine verfassungskonforme Auslegung geboten und eine gesetzliche Korrektur überfällig.
Die Autorin ist Akademische Rätin a.Z. und Habilitandin am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Politik der Universität Regensburg.
Aussetzung des Familiennachzugs: . In: Legal Tribune Online, 24.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57484 (abgerufen am: 15.02.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag
