Wer als Gläubiger gegenüber einem Insolvenzgericht wider besseres Wissen behauptet, sein Schuldner sei zahlungsunfähig, kann sich wegen falscher Verdächtigung strafbar machen. Denunzierter Betroffener eines Insolvenzverfahrens kann dabei nicht nur eine natürliche Person, sondern auch eine juristische Person sein. Dies hat das OLG Koblenz in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden.
Nach Ansicht des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hat der Angeklagte mit seiner schriftlichen Mitteilung, die Gesellschaft könne das Darlehen nicht zurückzahlen und sei damit zahlungsunfähig, bewusst eine falsche Behauptung gegenüber einem Gericht aufgestellt. Diese Behauptung sei geeignet gewesen, ein Insolvenzverfahren gegen die Gesellschaft herbeizuführen. Das Insolvenzverfahren stelle auch ein behördliches Verfahren im Sinne des § 164 Abs. 2 StGB dar, da in einem solchen eine staatliche Stelle dem Bürger als dem davon Betroffenen hoheitlich gegenübertrete. Dem Schuldner oblägen weitgehende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, das Insolvenzgericht könne Sicherungs- und Sanktionsmaßnahmen anordnen (Urt. v. 15.10.2012, Az. 2 Ss 68/12).
Denunzierter Betroffener eines Insolvenzverfahrens könne dabei auch eine juristische Person sein. Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen eine Gesellschaft könne mit erheblichen wirtschaftlich nachteiligen Auswirkungen verbunden sein. Potentielle Vertragspartner würden von Geschäften mit der denunzierten Firma abgehalten, was gegebenenfalls zum Ruin des Unternehmens führen könne. Wer solche wirtschaftlichen Folgen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht verfolge, habe sich daher strafrechtlich zu verantworten.
Der Angeklagte hatte im Juli 2010 vor dem Amtsgericht (AG) Bad Kreuznach einen Insolvenzantrag gegen eine Gesellschaft gestellt. Daraufhin erging im Juli 2011 ein Strafbefehl gegen ihn, gegen den er Einspruch einlegte. In der Folge hat ihn das AG vom Vorwurf der falschen Verdächtigung freigesprochen, die dagegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft wurde vom Landgericht (LG) mit der Begründung verworfen, das Insolvenzverfahren sei nicht als behördliches Verfahren im Sinne der Strafvorschrift des § 164 Abs. 2 StGB anzusehen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hatte nun einen vorläufigen Erfolg; das OLG hob den Freispruch auf und verwies die Sache an das LG zurück.
plö/LTO-Redaktion
OLG Koblenz zu unwahren Angaben im Insolvenzverfahren: . In: Legal Tribune Online, 30.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7422 (abgerufen am: 09.10.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag