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BGH hebt Urteil auf: Missbrauchsvorwürfe gegen Realschullehrer müssen neu verhandelt werden

11.06.2012

Der Fall eines Realschullehrers, der wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, muss neu aufgerollt werden. Auf die Revision des Angeklagten hat der 4. Strafsenat des BGH das Urteil aufgehoben und das Verfahren an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen. Die Feststellungen zu den einzelnen sexuellen Handlungen bleiben davon unberührt. Dies geht aus einem am Montag bekannt gegebenen Beschluss hervor.

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Die bisherigen Feststellungen trügen die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nicht (Beschl. v. 25.04.2012, Az. 4 StR 74/12). Zwar sei das Landgericht (LG) im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass sich das für die Tatbestandsverwirklichung erforderliche Obhutsverhältnis eines Lehrers zu seiner Schülerin nicht nur aus der Stellung als Klassen- oder Fachlehrer ergibt, sondern auch durch Aufsichtstätigkeiten oder die Betreuung im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften entstehen kann.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch seine Rechtsprechung bekräftigt, dass maßgebend für das Vorliegen eines solchen Verhältnisses die konkreten Umstände im Einzelfall sind, aus denen sich die Zuweisung eines Schülers an einen bestimmten Lehrer ergeben muss.

Die hierzu vom LG getroffenen Feststellungen, aus denen weder der Umfang der Vertretungstätigkeit des Angeklagten in der Klasse des Opfers noch Art, Ausmaß und Dauer der Betreuung im Rahmen des Schulsanitätsdienstes oder Einzelheiten zur DJRK-Jugendgruppe erkennbar seien, reichen danach nicht aus.

Das LG Bochum hatte den Angeklagten zuvor wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte Lehrer an einer Realschule, an der er außerdem für das Deutsche Rote Kreuz Schülerinnen und Schüler im Rahmen einer freiwilligen Arbeitsgemeinschaft zu Schulsanitätern ausbildete. Daneben leitete er außerhalb der Schulzeit bis Ende 2010 für das Deutsche Jugend-Rot-Kreuz (DJRK) Gruppenstunden.

Zwischen dem Angeklagten und seiner Schülerin entwickelte sich 2010 eine enge persönliche Beziehung. Der Lehrer unterrichtete das Mädchen aber weder als Klassen- noch als Fachlehrer, sondern nur in Vertretungsfällen. Außerdem nahm das Opfer an einer schulischen Arbeitsgemeinschaft und Gruppenstunden des DJRK teil, die der Angeklagte leitete.

Zwischen Oktober 2010 und März 2011 kam es in zwölf Fällen zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen zwischen dem Mann und dem damals 14 bzw. 15 Jahre alten Mädchen.

age/LTO-Redaktion

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BGH hebt Urteil auf: . In: Legal Tribune Online, 11.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6361 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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