Die von den Bundestagsfraktionen mit Ausnahme der Linken geplante Einführung einer Drei-Prozent-Hürde bei Europawahlen wird von mehreren Rechtsexperten als verfassungsrechtlich zulässig beurteilt. Dies ist das Ergebnis einer Sachverständigen-Anhörung des Innenausschusses am Montag. CDU/CSU, SPD, FDP und Grüne wollen noch in dieser Woche die Änderung des deutschen EU-Wahlrechtes verabschieden.
Mit dem Gesetzentwurf soll die Fünf-Prozent-Klausel im EU-Wahlrecht gestrichen und eine Drei-Prozent-Hürde eingeführt werden. Das Verfassungsgericht hatte die Fünf-Prozent-Regelung bei der EU-Wahl als nicht mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt. Der Entwurf sieht ferner die Begrenzung der deutschen EU-Abgeordneten auf 96 vor. Damit wird eine EU-Vorgabe umgesetzt. Deutschland hatte bisher 99 Abgeordnete nach Straßburg entsandt.
Der Heidelberger Jura-Professor Bernd Grzeszick verwies darauf, dass das EU-Parlament selbst nationale Mindestschwellen für die Sitzzuteilung wünsche. Professor Franz C. Mayer von der Universität Bielefeld sagte, aus seiner Sicht sprächen "die besseren Gründe für die Rechtmäßigkeit einer Drei-Prozent-Sperrklausel".
Mayer wie auch der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, plädierten allerdings dafür, neben der Korrektur des EU-Wahlrechtes eine Änderung des Grundgesetzes anzustreben, um die Drei-Prozent-Hürde verfassungsfest zu machen. Rechtsexperte Professor Christoph Schönberger von der Universität Konstanz regte eine Europäisierung der Sperrklausel an.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
Drei-Prozent-Klausel bei EU-Wahlen: . In: Legal Tribune Online, 10.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8893 (abgerufen am: 17.02.2025 )
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