Kury plötzlich bereit zur Aussage im Block-Prozess: Ein Ex-Ver­tei­diger im Zeu­gen­stand

von Jakob Hoffmann

09.09.2026

In der Herbstpause kommt der nächste Kracher: Christina Blocks ursprünglicher Verteidiger Otmar Kury wurde als Zeuge geladen. Mit einer Aussage könnte er sich strafbar machen. Eine außergewöhnliche Situation mit kuriosen Möglichkeiten.

Gerade ist im Block-Prozess Herbstpause. Dass nicht verhandelt wird, heißt in dem aufsehenerregenden Hamburger Strafprozess um Block-House-Erbin Christina Block aber bekanntlich noch lange nicht, dass nichts passiert. Im Gegenteil: So wurde nun bekannt, dass die Kammer des Landgerichts (LG) Hamburg in der Schlussphase des Prozesses noch einen neuen Zeugen geladen hat – und zwar keinen geringeren als Otmar Kury, Christina Blocks ursprünglichen Verteidiger. Das bestätigte das Gericht gegenüber LTO. Brisant ist das nicht nur, weil Kury zuletzt in den Medien scharf gegen Blocks aktuellen Verteidiger Dr. Ingo Bott ausgeteilt hatte: Dass ein Verteidiger in dem Prozess als Zeuge aussagt, in dem er verteidigt hat, ist höchst ungewöhnlich und führt zu skurrilen rechtlichen Möglichkeiten. So könnte sich der Verteidiger mit seiner Aussage strafbar machen – und das Gericht dürfte sie trotzdem verwerten. 

Keine Trennung im Guten: Ein Ex-Verteidiger mit Groll

Kury hatte Block bereits seit Jahren vertreten und beraten und war auch als ihr Hauptverteidiger in den Prozess beim LG Hamburg gestartet. Nach nur drei Verhandlungstagen trennte sie sich von ihm und ihr damals erst kurzfristig dazugestoßener Wahlverteidiger Ingo Bott rückte als Hauptverteidiger nach. Geübt im Umgang mit den Medien, fast dreißig Jahre jünger als Kury und im Gegensatz zu ihm ein weniger erfahrener Prozessanwalt, bekannt aus einzelnen Großverfahren. Was Bott aber mitbrachte, war Praxiserfahrung als vermittelnder Anwalt in Fällen legaler Rückführung ins Ausland entzogener Kinder. Die Wahl Botts sollte Block nahbarer machen. "Mir ist daran gelegen, als der Mensch gesehen und gehört zu werden, der ich tatsächlich bin", kommentierte sie damals die Entscheidung für Bott. 

In dem Prozess verteidigt sich die 53-Jährige gegen den Vorwurf, die gewaltsame Entführung ihrer minderjährigen Kinder durch maskierte Männer in der Silvesternacht 2023/24 beauftragt zu haben. Auch ein Untreuevorwurf nach § 266 Strafgesetzbuch (StGB) steht in dem Zusammenhang im Raum. Sie bestreitet die Vorwürfe vollumfänglich, es gilt die Unschuldsvermutung.

Lange hielt sich Kury bedeckt, bis er im Juli in einem Interview mit der Welt am Sonntag seine Sicht der Dinge, wie es zu dem Wechsel gekommen war, schilderte. Dabei teilte er heftig gegen Blocks aktuelle Verteidigung und damit gegen Ingo Bott aus. Bott sei ohne Absprache mit ihm "plötzlich" da gewesen. Die Zusammenarbeit sei unter anderem daran gescheitert, dass er seine Anträge nicht mit Bott teilen wollte, weil er der Meinung war, dieser gäbe sie an die Presse weiter. Bott dagegen hatte bei seiner Übernahme erklärt, das Mandat nur übernommen zu haben, weil Kury dem zugestimmt hätte; die Zusammenarbeit sei harmonisch verlaufen. 

Im Gegensatz zum durchaus medienaffinen Bott sieht Kury jede Zusammenarbeit mit der Presse sehr kritisch – die Arbeit der Verteidiger und die Akten gehörten in die Hauptverhandlung und nicht in die Presse, sagte Kury in dem Welt-Interview. Sich in der Presse darüber auszulassen, dass ein Kollege Pressearbeit macht, entbehrt aber nicht einer gewissen Ironie, wie auch Bott damals anmerkte. Darüber hinaus äußerte er sich nicht öffentlich zu den Seitenschüssen seines ehemaligen "Team"-Kollegen. 

Aussage könnte für mehrere Angeklagte entscheidend sein

Nun könnte Kury noch einen draufsetzen: Ende August hatte die Verteidigung von Sicherheitsunternehmer Andreas P., der wegen Beihilfe angeklagt ist, weil er nach Rückkehr der Kinder das Wohnhaus von Block absicherte, beantragt, Kury als Zeugen zu vernehmen. Verteidigerinnen Gül Pinar und Sandra Scherbarth wollten den erfahrenen Strafverteidiger zu Aussagen befragen, die er Anfang Januar 2024 in einer Telefonkonferenz gemacht haben soll und darin unter anderem P. bestätigt haben soll, der Aufenthalt der Kinder bei ihrer Mutter sei als Ausübung ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts legal (und implizit damit möglicherweise auch, wie sie dahin kamen); von Gewalt sei zu dem Zeitpunkt noch keine Rede gewesen. 

Für den Sicherheitsunternehmer wäre das sehr wichtig: Entscheidend für seine Strafbarkeit ist, ob er damit rechnen musste, dass die Kinder möglicherweise von der Mutter gewaltsam entführt worden waren und rechtswidrig in deren Wohnhaus festgehalten wurden. Laut seiner Verteidigung war aus der damaligen Presseberichterstattung noch keine Täterschaft Blocks erkennbar. Dies würde die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift nur behaupten, ohne dafür einen Beweis zu liefern. 

Aber auch für die Hauptangeklagte selbst könnte Kurys Aussage bedeutend sein: Seit ihrer letzten Einlassung verfolgt ihr Verteidiger Bott eine neue, zusätzliche Verteidigungslinie: Den Verbotsirrtum nach § 17 StGB. Denn wem nicht bewusst war, Unrecht zu tun, dem kann man auch keines anlasten. Die Tat bleibt damit rechtswidrig, sie kann aber dem Angeklagten nicht schuldhaft zugerechnet werden, weshalb er freizusprechen ist. Wer sich im Vorfeld der vorgeworfenen Tat anwaltlichen Rat einholt und so versichern lässt, legal zu handeln, hat hier regelmäßig gute Karten. 

Bislang hatte Block sich vor allem auf den Vertrauensanwalt ihrer Familie, Wirtschaftsrechtler Dr. Andreas Costard, berufen – dieser ist in dem Prozess allerdings ebenfalls als möglicher Auftraggeber der Entführung angeklagt. Würde nun jedoch Kury als renommierter Strafverteidiger bestätigen, Block beraten und ihr die Legalität einer etwaigen Rückholung zugesichert zu haben (die Gewaltanwendung wird von allen Verteidigern als planwidriger Exzess der Entführer gesehen), würde das dieser Verteidigungslinie zusätzliches Gewicht verleihen. 

Was will Kury trotz Verschwiegenheitspflicht aussagen?

Klingt zunächst nach einem willkommenen Gewinn für die Wahrheitsfindung in dem verworrenen Prozess – jetzt wird es aber schwierig: Denn Kury ist als Blocks ehemaliger Verteidiger nach § 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zur Verschwiegenheit über alles verpflichtet, was ihm durch seine Arbeit als Rechtsanwalt für Block bekannt geworden ist – gemäß § 2 Abs. 2 Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) auch über das Ende des Mandatsverhältnisses hinaus. Entsprechend gewährt ihm § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Strafprozessordnung (StPO) ein Zeugnisverweigerungsrecht. Davon kann er zwar nach § 53 Abs. 2 StPO entbunden werden; das hatte Block aber auf Nachfrage der Vorsitzenden Richterin abgelehnt. 

Bevor eine Vorsitzende Richterin Zeugen lädt, fragt sie üblicherweise zunächst deren Aussagebereitschaft ab – darum sagt etwa Christina Blocks Vater Eugen Block nicht aus. Er hatte angekündigt, sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO zu berufen. Dass Kury nun als Zeuge geladen ist, kann daher nur eines von drei Dingen heißen: Entweder Christina Block hat ihre Meinung geändert, wofür es allerdings keine Anzeichen gibt. Oder Kury ist bereit, etwas auszusagen, was relevant für den Fall ist, aber nicht mit seinem Mandat zu tun hat. In diese Richtung könnte es gehen, Kury antwortete auf LTO-Anfrage: "Ich halte mich selbstverständlich dann, wenn ich von der Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden werde durch Auftraggeber und Mandanten, an die gesetzlichen Bestimmungen des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB." Wo dabei die Grenzen verlaufen, dürfte aber wohl nicht ganz unproblematisch sein und könnte im Gerichtssaal zu viel Diskussion führen. Bleibt theoretisch noch eine dritte Variante: Der Anwalt könnte seine Verschwiegenheitspflicht brechen, um im Block-Prozess auszusagen. 

Wer seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht bricht, den können nicht nur nach §§ 43a, 113 Abs. 1 BRAO berufsrechtliche Folgen treffen: Es kann nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB als Verletzung von Privatgeheimnissen sogar strafbar sein. Geheimnisse sind in dem Sinne Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sein sollen und an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht – was auf Mandatsinterna regelmäßig zutrifft. Es scheint zumindest vorstellbar, dass Kury die Grenze hierzu schon durch sein unabgesprochenes Presseinterview überschritten haben könnte, wenn die darin veröffentlichten Informationen als Mandatsinterna zu werten wären. Ermitteln würde die Staatsanwaltschaft hier aber erst nach entsprechendem Strafantrag, da § 203 StGB ein absolutes Antragsdelikt ist. Ein solcher Strafantrag wurde bislang nicht gestellt, wie eine Sprecherin LTO sagte. Kury selbst trat auf LTO-Anfrage dem ausdrücklich entgegen, seine Interview-Aussagen als eine solche Grenzüberschreitung zu bewerten: Dies wäre "eine üble, strafbare Verleumdung". Eine Zeugenaussage vor Gericht zu Mandatsinterna ohne Verschwiegenheitsentbindung der Mandantin ist dagegen strafbar.

Aussage bliebe selbst bei Strafbarkeit verwertbar

Warum also lädt das Gericht einen Zeugen, der sich theoertisch sogar mit seiner Aussage strafbar machen könnte? Weil das Gericht im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO dazu verpflichtet ist, jedem Beweisantrag nachzugehen, wenn das beantragte Beweismittel von Relevanz für die Schuld- und Rechtsfolgenfrage ist, und man sich auf Zeugnisverweigerungsrechte berufen muss. Die Kammer musste Kury also zumindest fragen, ob er zur Aussage bereit wäre – was dieser wohl in irgendeiner Form bejaht haben muss. 

Interessant: Auch wenn ein Verteidiger sich durch eine Aussage im Prozess strafbar machen würde, wäre das für die Kammer ohne Bedeutung. Das Zeugnisverweigerungsrecht ist schließlich ein Recht. Sich darauf zu berufen, liegt in der Eigenverantwortung des Geheimnisträgers. Setzt sich der Zeuge in eigenverantwortlicher Entscheidung über seine Verschwiegenheitspflicht hinweg, liegt das nicht in der Verantwortung des Gerichts – damit besteht zudem auch kein Anlass, das Strafverfolgungsinteresse durch Annahme eines Verwertungsverbots zurücktreten zu lassen. Selbst wenn die Aussage also nach § 203 StGB strafbar wäre, bliebe sie für das Gericht verwertbar. 

Bleibt noch eine wichtige Ausnahme. Ein Anwalt darf seine Verschwiegenheitspflicht zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter brechen. Das wäre laut Rechtsprechung etwa der Fall, wenn er damit einen Unschuldigen vor einer langjährigen Haftstrafe bewahren könnte. Sicherheitsunternehmer P. droht eine Freiheitsstrafe von bis zu siebeneinhalb Jahren, bei zwei weiteren Angeklagten hatte die Staatsanwaltschaft bereits erkennen lassen, höchstens die Minimalstrafe zu verfolgen. Christina Block dagegen könnten bei einer Verurteilung nach Höchstmaß bis zu zehn Jahre Haft drohen. 

Aufeinandertreffen mit Eskalationspotenzial

Damit käme man zur skurrilsten Möglichkeit dieser außergewöhnlichen Konstellation: Um der Verteidigung der "ehrenwerten Dame Block", wie er sie in der Verhandlung regelmäßig bezeichnete, zu helfen, könnte Kury also möglicherweise straffrei auch gegen ihren Willen aussagen – mit ihr ging er schließlich, soweit bekannt, nicht im Streit auseinander. Seine Missgunst gegenüber der Verteidigungsstrategie Botts dagegen hatte er öffentlich deutlich gemacht; der Welt sagte er, er hätte die Verteidigung anders geführt. Wenn die beiden nun also im Saal wieder aufeinander und es zu Diskussionen über zulässige Aussagen kommt, könnte es zum großen Showdown zwischen den beiden grundverschiedenen Verteidigern kommen. Bott sitzt schließlich mit seiner Mandantin auch noch direkt vor dem Zeugenpult. 

Kurys Zeugentermin wird unweigerlich für Spannungen sorgen. Sagt er unter Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht aus, müsste die Vorsitzende das nach § 183 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz protokollieren. Tut sie das nicht, ist zu erwarten, dass die Verteidiger:innen bei jeder Aussage, die ihrer Meinung nach strafbar ist, die Protokollierung beantragen werden – worüber die Kammer dann einen Beschluss fassen muss. Wo die Grenzen der Verschwiegenheitspflicht verlaufen, wird also heiß diskutiert werden. Ob es da eine Hilfe ist, dass Kury als langjähriger Präsident der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer gut geübt in solchen Fragen sein sollte, oder ob es kracht, wenn nun auch noch der Ex-Block-Verteidiger in die Diskussionen einsteigt, das wird sich am 21. September zeigen. 

Zitiervorschlag

Kury plötzlich bereit zur Aussage im Block-Prozess: . In: Legal Tribune Online, 09.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60825 (abgerufen am: 14.10.2026 )

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