Das BVerfG hat am Freitag im Wege einer einstweiligen Anordnung entschieden, dass die Beteiligungsrechte des Bundestages in Fragen des Euro-Rettungsschirms vorläufig nicht auf das 9-er Sondergremium übertragen werden dürfen. Der Zweite Senat sieht die Gefahr, dass sonst die Abgeordneten des Bundestages in ihren Statusrechten irreversibel verletzt werden. Zwei Abgeordnete der SPD hatten gegen das Gremium geklagt.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kam zu dem Schluss, dass das Gremium bis zur Entscheidung in der Hauptsache Entscheidungen treffen könnte, die die Statusrechte der Antragsteller im Hinblick auf die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages berühren. Deshalb könnten gewichtige Nachteile entstehen, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht und sich das eingeleitete Organstreitverfahren später als begründet erwiese.
Mögliche Rechtsverletzungen wären durch eine Entscheidung des BVerfG in der Hauptsache dann nicht mehr rückgängig zu machen, weshalb die für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderliche Folgenabwägung zugunsten der Antragsteller ausfallen müsse. Außerdem wären die Auswirkungen bei Unterlassen der einstweiligen Anordnung weniger schwer, führte das Gericht aus. Die Nichtausübung der Mitwirkungs- und Unterrichtungsrechte durch das Sondergremium würde nicht dazu führen, dass die Bundesregierung bis zur Hauptsacheentscheidung handlungsunfähig wird, da sie immer noch eine Entscheidung des Bundestages herbeiführen kann.
Antragsteller sehen sich in Abgeordnetenrechten verletzt
Die Abgeordneten richten sich in ihrer Klage gegen die Schaffung eines so genannten 9-er Sondergremiums. Dieses soll in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit und Vertraulichkeit die Zustimmung des Bundestages zu Entscheidungen des deutschen Vertreters im Rahmen des Euro-Rettungsschirms ersetzen. Die 9 Mitglieder des Gremiums werden aus den gegenwärtig 41 Mitgliedern des Haushaltausschusses des Bundestages gewählt. Diese Wahl fand am Mittwoch statt.
Die Antragsteller sehen sich durch die Delegation der parlamentarischen Haushaltsverantwortung auf das 9-er Sondergremium in ihrem Abgeordnetenstatus gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz verletzt. Sie haben deshalb ein Organstreitverfahren verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die mit der Gesetzesänderung im Stabilisierungsmechanismusgesetz eingeführte Neuregelung angestrengt. Zuvor hatte das BverfG bereits entschieden, dass der Bundestag zu allen Hilfsmaßnahmen im Rahmen des Euro-Rettungsschirm zustimmen müsse.
asc/LTO-Redaktion
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Euro-Rettungsschirm: . In: Legal Tribune Online, 28.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4679 (abgerufen am: 06.10.2024 )
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