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EuGH zur Auslieferung an Großbritannien: Men­schen­rechte gibt es auch nach dem Brexit

19.09.2018

Flaggen Europas und des Vereinigten Königreichs

© theaphotography - stock.adobe.com

Nur weil das Vereinigte Königreich aus der EU austreten will, heißt das nicht, dass europäische Haftbefehle nicht mehr vollstreckt werden dürfen. Auch nach dem Brexit werden dort Menschenrechte geachtet, glaubt der EuGH. 

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Solange das Vereinigte Königreich zur Union gehört, müssen europäische Haftbefehle des Landes auch vollstreckt werden. Die Mitteilung über den Brexit sei kein "außergewöhnlicher Umstand", der es rechtfertigen würde, die Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls zu verweigern. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch klargestellt (Urt. v. 19.09.2018, Az. C-327/18 PPU).

Das Vereinigte Königreich hatte im Januar zwei europäische Haftbefehle gegen einen mutmaßlichen Straftäter erlassen, der später in Irland festgenommen wurde. Der mit der Sache befasste irische High Court wollte daraufhin vom EuGH wissen, ob angesichts des angekündigten Brexits und der Ungewissheit darüber, welche Regelungen danach gelten sollen, eine Übergabe des Gesuchten unterbleiben müsse.

Die bloße Mitteilung über den Brexit rechtfertige es aber nicht, die Vollstreckung des Haftbefehls zu verweigern, entschied der EuGH. Durch die Mitteilung sei die Anwendung des Unionsrecht nicht ausgesetzt und die dem Rahmenbeschluss über den europäischen Haftbefehl immanenten Grundsätze des vollumfänglichen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung blieben vollumfänglich in Kraft.

Ganz vorbei ist der Fall damit aber noch nicht. Die vollstreckende Justizbehörde müsse noch prüfen, ob dem Gesuchten die Grundrechte auch nach dem Brexit zustehen. Anhaltspunkte dafür, dass dem nicht mehr so sein wird, gibt es laut EuGH allerdings keine. Das Vereinigte Königreich bleibe auch nach dem Austritt aus der Union Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und des Europäischen Auslieferungsabkommens. 

acr/LTO-Redaktion

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EuGH zur Auslieferung an Großbritannien: . In: Legal Tribune Online, 19.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31025 (abgerufen am: 06.06.2026 )

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