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EuGH: Zwangs­ru­he­stand für Beamte ist euro­pa­rechts­kon­form

25.07.2011

Altersgrenzen für Beamte in Hessen sind nicht europarechtswidrig, entschied der EuGH am Freitag. Zwei klagenden Oberstaatsanwälten droht damit der ungewollte reguläre Ruhestand. Endgültig darüber entscheiden muss das VG Frankfurt, das dem EuGH die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Altersdiskriminierungsverbot vorgelegt hatte.

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Die zwangsweise Versetzung von Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres verstößt nicht gegen das europarechtliche Altersdiskriminierungsverbot, hat der Europäische Gerichtshof auf eine Vorlagefrage des Verwaltungsgericht Frankfurt (VG) entschieden (EuGH, Urt. v. 21.07.2011).

Der Gerichtshof bestätigte damit die Rechtsauffassung des Hessischen Justizministeriums, das zwei klagenden Oberstaatsanwälten kein weiteres Dienstjahr genehmigen wollte. Das hessische Beamtengesetz regelte zum Vorlagezeitpunkt den Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen des 65. Lebensjahres, inzwischen wurde das Eintrittsalter auf das 67. Lebensjahr erhöht.

Geblieben ist die Ausnahmeregelung, dass der Ruhestand hinausgezögert werden kann, wenn ein dienstliches Interesse vorliegt. Vergleichbare Regelungen finden sich in allen Beamtengesetzen der Länder und auf Bundesebene, auch das Beamtenstatut der EU enthält eine Altersgrenzregelung.

Sinn und Zweck der Altersgrenze für Bund und Länder ist die Möglichkeit, eine effiziente Erfüllung staatlicher Aufgaben durch die Beamten zu sichern. Eine gut durchmischte Alterspyramide im Staatsbetrieb bedeute ein gleichbleibend hohes Qualitätsniveau. Dass alle Altersstufen vertreten seien, ermögliche, dass Ältere ihre Erfahrung an Jüngere weitergeben könnten und die mit steigendem Alter nachlassende Leistungsfähigkeit aufgefangen werde. Feste Altersgrenzen ermöglichten zudem eine planbare Personalwirtschaft, Nachwuchs könne rechtzeitig gewonnen werden.

Nach Beantwortung der Vorlagefrage wird nun das VG Frankfurt sein Verfahren über die Anträge auf Hinausschieben des Ruhestands der Oberstaatsanwälte fortsetzen.

ssc/LTO-Redaktion

 

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EuGH: . In: Legal Tribune Online, 25.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3842 (abgerufen am: 11.04.2026 )

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