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7472

EuGH zur Gleichbehandlung im Beruf: Starke Absenkung des Rentenalters für ungarische Richter diskrimierend

06.11.2012

Die vom ungarischen Gesetzgeber 2011 beschlossene radikale Senkung der zwingenden Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand von Richtern, Staatsanwälten und Notaren von 70 auf 62 Jahre stellt eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung dar. Dies enschied der EuGH mit Urteil vom Dienstag.

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In Ungarn konnten bis 2011 Richter, Staatsanwälte und Notare bis zum Alter von 70 Jahren im Dienst bleiben. Der Gesetzgeber änderte dies jedoch dahin gehend, dass seit 2012 Richter und Staatsanwälte, die das allgemeine Ruhestandsalter von 62 Jahren erreicht haben, aus dem Amt ausscheiden müssen. Ab 2014 sollte die Regelung auch für Notare gelten. Daraufhin erhob die Europäische Kommission eine Vertragsverletzungsklage gegen Ungarn wegen Verstoßes gegen die Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gab der Klage nun statt. Richter, Staatsanwälte und Notare, die das Alter von 62 Jahren erreicht haben, befänden sich in einer vergleichbaren Situation wie die jüngeren Personen, die dieselben Berufe ausübten. Die Erstgenannten seien jedoch wegen ihres Alters gezwungen, aus dem Dienst auszuscheiden, so dass ihnen eine weniger günstige Behandlung zuteil werde als den im Dienst bleibenden Erwerbstätigen. Diese Situation stelle eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung dar.

Ziel der Vereinheitlichung des Rentenalters nicht erreicht

Weiter führte der Gerichtshof aus, dass ein Widerspruch zwischen der Senkung des Ruhestandsalters um acht Jahre ohne zeitliche Staffelung und der Erhöhung des allgemeinen Ruhestandsalters um drei Jahre (von 62 auf 65 Jahre) bestehe, die vom Jahr 2014 an über acht Jahre hinweg vorgenommen werden soll. Dieser Widerspruch deute darauf hin, dass die Interessen derjenigen, die von der Absenkung der Altersgrenze betroffen sind, nicht in gleicher Weise berücksichtigt worden seien, wie die Interessen der übrigen Beschäftigten im öffentlichen Dienst, bei denen die Altersgrenze angehoben worden ist.

Daher sei die starke Senkung des Eintrittsalters in den Ruhestand um acht Jahre bei den Juristen im Staatsdienst nicht erforderlich, um eine Vereinheitlichung des Rentenalters im öffentlichen Dienst zu erreichen. Ungarn habe damit gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verstoßen (Urt. v. 06.11.12 in der Rechtssache C-286/12).

 plö/LTO-Redaktion

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EuGH zur Gleichbehandlung im Beruf: . In: Legal Tribune Online, 06.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7472 (abgerufen am: 22.07.2026 )

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