Mit einem am Mittwoch bekannt gewordenen Beschluss vom Juli 2010 legt der BFH dem EuGH ein Vorabentscheidungsgesuch vor. Gegenstand ist die Frage, ob bei gemischt genutzten Gebäuden die Vorsteueraufteilung vom Flächenverhältnis anstelle des Umsatzverhältnisses abhängig gemacht werden darf.
In der Sache geht es um die Höhe des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen zur Herstellung eines Gebäudes, mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze erzielt werden. Da der Vorsteuerabzug nur für steuerpflichtige Ausgangsumsätze eröffnet wird, ist in diesen Fällen, ebenso wie bei der Errichtung eines Gebäudes für Geschäfts- und private Wohnzwecken, eine Aufteilung der Vorsteuern erforderlich. Als Aufteilungsmaßstab kommt das Verhältnis von steuerfrei zu steuerpflichtig vermieteten Flächen in Betracht (Flächenschlüssel), nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aber auch die für, Steuerpflichtige oft günstigere, Höhe der Mietumsätze (Umsatzschlüssel). Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2003 ordnete der Gesetzgeber an, dass ab dem 1. Januar 2004 eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel nur noch dann erfolgen darf, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Da bei Gebäuden eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel stets eine wirtschaftliche Zurechnung ermöglicht, schließt die Gesetzesänderung eine Anwendung des Umsatzschlüssels praktisch aus.
Der V. Senat des BFH fragt nun beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) an, ob diese Einschränkung des Umsatzschlüssels mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ist. Dieses sieht den Umsatzschlüssel als Regel-Aufteilungsmaßstab vor. Hiervon können die Mitgliedstaaten zwar in Ausnahmefällen abweichen, der Senat hält es jedoch für zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen dieser Ausnahmefälle vorliegen.
EuGH-Vorlage des BFH: . In: Legal Tribune Online, 03.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1850 (abgerufen am: 05.10.2024 )
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