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EuGH zu Haftbefehlen aus Ungarn und Rumänien: Gericht muss Haft­be­din­gungen über­prüfen

05.04.2016

Unmenschliche Haftbedingungen (Symbol)

© sakhorn38 - Fotolia.com

Der EuGH hat entschieden, dass Behörden europäischen Haftbefehlen aus Ungarn und Rumänien nicht ohne Weiteres vollstrecken dürfen. Sie müssen zuvor jeweils im Einzelfall prüfen, ob den Betroffenen Grundrechtsverletzungen drohen.

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Europäische Haftbefehle aus Ungarn und Rumänien dürfen in Deutschland und anderen EU-Staaten nicht ohne Weiteres vollstreckt werden. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am Dienstag entschied, müssen die Behörden zunächst Informationen über die zu erwartenden Haftbedingungen anfordern (Urt. v. 05.04.2016, Az. C-404/15 u. C-659/15). 

Hintergrund der Entscheidung sind mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg (bzgl. Rumänien: Urtt. v. 10.06.2014, Az. 22015/10, 13054/12, 51318/12, 79857/12; bzgl. Ungarn: Urtt. v. 10.03.2015, Az. 14097/12, 45135/12, 73712/12, 34001/13, 44055/13 und 64586/13). Dieser hatte Rumänien und Ungarn zur Last gelegt, mit der Überbelegung ihrer Haftanstalten gegen die Grundrechte verstoßen zu haben.

Allgemeine Haftbedingungen allein kein Vollstreckungshindernis

Der EuGH betont allerdings, dass die allgemeinen Haftbedingungen in einem Land allein noch kein Grund seien, die Vollstreckung von dort stammender europäischer Haftbefehle abzulehnen. Vielmehr müsse dargetan werden, dass es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene aufgrund der Bedingungen seiner beabsichtigten Inhaftierung tatsächlich der Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt sein wird.

Um beurteilen zu können, ob dies der Fall ist, müsse die für die Vollstreckung des Haftbefehls zuständige Behörde die ausstellende Behörde um die unverzügliche Übermittlung aller notwendigen Informationen in Bezug auf die Haftbedingungen bitten.

Wenn die für die Vollstreckung zuständige Stelle sodann eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung feststellt, muss sie die Vollstreckung des Haftbefehls aufschieben, bis sie zusätzliche Informationen erhalten hat, die die Gefahr widerlegen. Lässt sich die Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist widerlegen, muss die Behörde darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist.

Vorlage durch OLG Bremen

Der EuGH hatte sich auf Bitte des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) in Bremen mit dem Thema befasst. Die Bremer Richter wollten wissen, unter welchen Bedingungen die europäischen Haftbefehle gegen zwei in Deutschland festgenommene Männer vollstreckt werden dürfen.

In dem einen Fall geht es um einen Ungarn, dem in seiner Heimat Einbruchdiebstähle vorgeworfen werden. In dem anderen Fall ist ein Mann betroffen, der wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Rumänien eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verbüßen soll. In beiden Fällen muss das OLG nun zunächst nach Vorgabe des EuGH die zu erwartenden Haftbedingungen prüfen.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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EuGH zu Haftbefehlen aus Ungarn und Rumänien: . In: Legal Tribune Online, 05.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18975 (abgerufen am: 16.03.2026 )

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