Ein Hersteller von beutellosen Zyklon-Staubsaugern griff das Testverfahren für Staubsauger an; seine Produkte würden dadurch benachteiligt. Das EuG* fand das Argument zwar nachvollziehbar, wies die Klage aber dennoch ab.
Die Klage von Hersteller Dyson auf Nichtigerklärung der Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern hatte am Mittwoch vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG)* keinen Erfolg (Urt. v. 11.11.2015, Az. T-544/13).
Die britische Gesellschaft produziert Zyklon-Staubsauger ohne Beutel. Sie ist der Auffassung, dass der von der Kommission zur Messung der Energieeffizienz von Staubsaugern herangezogene Test ihre Erzeugnisse gegenüber Staubsaugern mit Beutel benachteilige. Die Verordnung führe die Verbraucher in die Irre, da die Reinigungsleistung nur bei leerem Behälter des Staubsaugers und nicht während seines Gebrauchs getestet werde.
Die Luxemburger Richter räumten ein, dass die Saugleistung und damit auch die Energieeffizienz eines Staubsaugers mit vollem Beutel wegen der Staubansammlungen geringer sind. Tests mit vollem Behälter kämen allerdings wegen der strengen Anforderungen der Verordnung nicht in Betracht.
Volle Beutel weder zuverlässig noch genau und reproduzierbar
Nach Ansicht des Gerichts könne die Kommission aber nicht zu Tests mit vollem Beutel herangezogen werden, weil solche nicht - wie von der Verordnung verlangt - zuverlässig, genau und reproduzierbar seien. Dyson habe auch nicht durch vergleichbare Ergebnise einerheitlicher Proben in verschiedenen Labors nachweisen können, dass Tests mit vollen Staubsaugerbehältern doch reproduzierbar seien.
Insofern verstößt die Verordnung nach Auffassung des Gerichts nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Zwar gäbe es zweifelsohne objektive Unterschiede zwischen Staubsaugern mit und ohne Beutel. Wegen der mangelnden Reproduzierbarkeit von Tests mit vollem Beutel habe die Kommission diese unterschiedlichen Sachverhalte allerdings gleich behandeln dürfen, weil es eine "objektive und angemessene Rechtfertigung" gebe. Die Wahl der Kommission sei somit auf denjenigen Test (mit leerem Beutel) gefallen, der sich zur Erreichung des mit der Richtlinie verfolgten Ziels, den Verbrauchern eine zuverlässige und einheitliche Information an die Hand zu geben, am besten eignet.
ms/LTO-Redaktion
* Zuvor stand hier EuGH. Geändert am 13.11.2015 um 15.10 Uhr.
EuG* zu Energieverbrauchstests: . In: Legal Tribune Online, 11.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17512 (abgerufen am: 10.12.2024 )
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