Bereits im Mai 2009 hatte die EU-Kommission festgestellt, dass Intel seine marktbeherrschende Stellung europarechtswidrig ausgenutzt habe. Eine Geldbuße in Höhe von 1,06 Milliarden Euro war die Folge - eine in dieser Höhe einzigartige Strafe. Und die wird der Mikroprozessorenhersteller zahlen müssen. Das EuG wies seine Klage am Donnerstag ab.
Es bleibt bei der hohen Geldbuße gegen den Prozessorenhersteller Intel. Das Gericht der Europäischen Union (EuG)* hat dessen Klage abgewiesen. Wie aus der Entscheidung hervorgeht, musste die Kommission die fraglichen Exklusivrabatte, die Intel gewährt hatte, auch nicht dahingehend prüfen, ob sie tatsächlich konkret im Einzelfall geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken.
Die EU-Kommission hatte 2009 auf eine fragwürdige Strategie des US-Unternehmens Intel hingewiesen, um den einzigen ernsthaften Wettbewerber, Advanced Micro Devices (AMD), auszustechen. Führenden Computerherstellern wie Dell oder HP seien Rabatte gewährt worden. Manche hätten sogar Zahlungen dafür erhalten, dass sie Produkte des Konkurrenten AMD erst später oder gar nicht auf den Markt brachten. An den Händler Media-Saturn seien Zahlungen geflossen, damit dort ausschließlich Computer mit Intel-Produkten verkauft würden.
Höchste Geldbuße gegen einzelnes Unternehmen
Die Maßnahmen zeigten Wirkung. Der Marktanteil des Unternehmens habe mindestens 70 Prozent in dem in Rede stehenden Zeitraum von 2002 bis 2007 betragen. Mit 1,06 Milliarden Euro verhängte die Kommission die bis heute höchste Geldbuße gegen ein einzelnes Unternehmen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln.
Dass Intel sich hiergegen zur Wehr setzen wollte, lag auf der Hand. Das EuG* hat am Donnerstag über die Klage des Unternehmens entschieden. Es bleibt danach bei der verhängten Geldbuße (Urt. v. 12.06.2014, Az, T-286/09).
Exklusivrabatte, wie sie Intel gewährt habe, seien mit dem Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs unvereinbar. Ihr einziger Zweck sei es, dem Abnehmer die freie Wahl seiner Bezugsquellen unmöglich zu machen und Konkurrenten den Zugang zum Markt zu erschweren. Ohne objektive Rechtfertigung sei dies als missbräuchliche Ausnutzung der eigenen beherrschenden Stellung zu sehen.
Prüfung des Einzelfalls nicht nötig
Es erübrige sich daher die Feststellung, dass jeder Einzelfall auch geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken, so das Gericht. Daher sei die Kommission zu dieser Feststellung auch nicht verpflichtet gewesen. Dass AMD es dennoch geschafft habe, seine Kosten zu decken, ändere nichts. Eine Wettbewerbsbeschränkung sei trotzdem möglich.
Die Zahlungen an Media-Saturn bewertete das Gericht übrigens nicht anders als die Rabatte. Hier hätten sich die fragwürdigen Maßnahmen nur in einem späteren Stadium der Lieferkette abgespielt. Auch dabei sei die Kommission also nicht verpflichtet gewesen, die einzelnen Zahlungen daraufhin zu überprüfen, ob sie zur Wettbewerbsbeschränkung geeignet gewesen seien. Die Kommission habe stattdessen festgestellt, dass Intel einen finanziellen Anreiz geschaffen habe unter der Bedingung der Exklusivität. Das reiche schon aus, erklärten die Richter.
una/LTO-Redaktion
*Anm. d. Red. v. 24.06.2014: In der Nachricht stand zunächst, die Entscheidung sei vom EuGH. Tatsächlich hat das EuG entschieden.
Klage von Intel abgewiesen: . In: Legal Tribune Online, 12.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12241 (abgerufen am: 01.12.2024 )
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