Europäischer Gerichtshof: Urteil zur deut­schen Vor­rats­da­ten­spei­che­rung im Sep­tember

von Dr. Markus Sehl

20.07.2022

Nachdem der EuGH überraschend im Frühjahr nicht über die deutsche Version der Vorratsdatenspeicherung entschieden hat, steht nun ein neuer Termin fest. Danach dürfte die Reform des umstrittenen Ermittlungsinstruments Fahrt aufnehmen.

Wer in Deutschland gespannt den 5. April 2022 erwartet hatte, wurde im Frühjahr enttäuscht: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wollte an diesem Datum eigentlich sein Urteil zur deutschen Version der Vorratsdatenspeicherung verkünden (Rs. C-793/19 und C-794/19 u.a.), tat es aber nicht. Rechtspolitikerinnen und Strafverfolger warten auf die Entscheidung aus Luxemburg. Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat mehr als deutlich zu verstehen gegeben, dass die zurzeit auf Eis gelegte deutsche Version der Vorratsdatenspeicherung erst nach einem Urteil des EuGH reformiert werden wird. Der EuGH-Generalanwalt hatte Ende 2021 die deutsche Version als unionsrechtswidrig eingestuft. Das ist ein deutliches Signal, aber der Gerichtshof muss mit seinem Urteil der Einschätzung nicht folgen.

Nach Informationen von LTO steht nun der 20. September als neues Datum für die Urteilsverkündung fest. Für diesen Termin haben die Beteiligten Ladungen erhalten. Die Pressestelle des EuGH wollte den Termin zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestätigen, Termine würden mit fünf Wochen Vorlauf in den Gerichtskalender online eingetragen, sagte eine Sprecherin.

Ampel hat Überarbeitung der Vorratsdatenspeicherung bereits angekündigt

Ursprünglich hatte der EuGH drei Versionen der Vorratsdatenspeicherung gebündelt bearbeitet, und zwar die aus Irland, Frankreich und Deutschland. Über die irische Version hatte der Gerichtshof im April entschieden und die anderen zwei in dem Verfahren abgetrennt. Warum, das ist noch unklar. Wenig überraschend hatten die Richterinnen und Richter zur irischen Vorratsdatenspeicherung vor allem auf die bereits ausbuchstabierte Grundlinie in Sachen Vorratsdatenspeicherung verwiesen: Eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung zur Bekämpfung schwerer Kriminalität ist nicht mit Unionsrecht vereinbar, aber es gibt enge Spielräume für Ausnahmen. Dabei verwiesen die Richterinnen und Richter ausdrücklich auf die Urteile vom Oktober 2020 und auf die Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2016

Bereits im Koalitionsvertrag der Ampel wird deutlich, dass eine Vorratsdatenspeicherung in seiner bisherigen Form - massenhaft, anlasslos - nicht weiter verfolgt werden wird. Zugleich will man aber "Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung so ausgestalten, dass Daten rechtssicher anlassbezogen und durch richterlichen Beschluss gespeichert werden können." In welchem unionsrechtlichen Rahmen die Reform stattfinden wird, das wird das nun im September zu erwartende Urteil aufzeigen.

Zitiervorschlag

Europäischer Gerichtshof: . In: Legal Tribune Online, 20.07.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49109 (abgerufen am: 09.12.2024 )

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