Grenzkontrollen innerhalb der EU sind nach Unionsrecht grundsätzlich verboten. Das gilt auch für Identitätskontrollen im unmittelbaren Grenzgebiet, wenn sie faktisch die gleiche Wirkung haben, entschied nun der EuGH.
Maßnahmen, die zwar per Definition keine Grenzkontrollen sind, aber doch die gleiche Wirkung haben, verstoßen gegen Unionsrecht, wenn sie nicht vom Gesetz ausreichend eng umrissen werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch entschieden (Urt. v. 21.06.2017, Az. C-9/16).
Vorgelegt hatte das Amtsgericht (AG) Kehl Anfang 2016 im Strafverfahren gegen einen Mann, der am 1. April 2014 die Europabrücke von Straßburg (Frankreich) nach Kehl (Deutschland) überquert und sich dort zum nächstgelegenen Bahnhof begeben hatte. Dort beobachteten ihn zwei Beamte der deutschen Bundespolizei, die sich entschlossen, ihn einer Identitätskontrolle zu unterziehen.
Der Mann setzte sich dagegen zu Wehr, weshalb gegen ihn ein Strafverfahren wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 StGB eingeleitet wurde. Das damit befasste AG Kehl sah den Tatbestand grundsätzlich als erfüllt an, hatte aber Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung der beiden Beamten. Abs. 3 der Norm schreibt dies als Strafbarkeitsbedingung vor.
Polizeigesetz ohne Konkretisierung der Befugnisse
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) erteilt der Polizei die Befugnis, im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise ins Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten die Identität von Personen zu kontrollieren. Somit kam es in der Vorlage an den EuGH vor allem darauf an, ob die Ermächtigung mit Europarecht vereinbar ist.
Dieses sieht in Art. 67 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 20, 21 Schengener Grenzkodex vor, dass die Binnengrenzen der EU nicht kontrolliert werden. Davon unberührt bleibt die Ausübung der polizeilichen Befugnisse nach Maßgabe des nationalen Rechts, sofern diese nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen hat.
Die Erste Kammer des EuGH sah eben dies aber bei den Identitätskontrollen, wie sie das deutsche Recht erlaubt, gegeben. In der fraglichen Norm sei keinerlei genauere Bestimmung oder Konkretisierung der Befugnisse vorgesehen, welche sicherstellen könnten, dass sie nicht faktisch der Durchführung von Grenzkontrollen gleichzustellen wären.
Maximilian Amos, EuGH zu Identitätsfesttellungen durch Bundespolizei: . In: Legal Tribune Online, 21.06.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23239 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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