Die Sanktionen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber mehreren russischen Unternehmen erlassen hat, sind gültig. Der Mineralölkonzern Rosneft scheiterte mit seiner Klage vor dem EuGH.
Die von der EU verhängten Sanktionen gegen den russischen Ölkonzern Rosneft und andere halbstaatliche Unternehmen verstoßen nicht gegen EU-Recht, wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am Dienstag entschied (Urt. v. 28.03.2017, Az. C-72/15).
Im Zuge der Ukraine-Krise erließ der Rat im Juli 2014 mit Beschluss und Verordnung Sanktionen, mit denen verschiedene Geldtransaktionen, die Ausfuhr bestimmter sensibler Güter und Technologien und der Zugang bestimmter russischer Organisationen zu den Kapitalmärkten beschränkt wurden. Zudem wurde die Erbringung von Dienstleistungen für bestimmte Erdölgeschäfte verboten. Ziel der vom Rat erlassenen Maßnahmen war es, die Kosten für die die Souveränität der Ukraine untergrabenden Handlungen Russlands zu erhöhen. Die Sanktionen wurden seitdem immer wieder verlängert, zuletzt vor etwa drei Wochen.
Rosneft hatte in England gegen die Sanktionen geklagt. Die restriktiven Maßnahmen und die auf Grundlage der Rechtsakte des Rates getroffenen nationalen Durchführungsmaßnahmen seien nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Das englische Gericht legte den Fall dem EuGH vor.
Dieser entschied nun, dass die Sanktionen gültig sind. Der Rat habe die Rechtsakte hinreichend begründet, die verfolgten Ziele der Sanktionen könnten negative Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen. Der Eingriff in die unternehmerische Freiheit und damit die Beeinträchtigung des Eigentumsrechts von Rosneft könne sei auch nicht unverhältnismäßig.
acr/LTO-Redaktion
EuGH zu restriktiven Maßnahmen: . In: Legal Tribune Online, 28.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22495 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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